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Unfallversicherung

Die private und gesetzliche Unfallversicherung haben zeitlich betrachtet eine ähnliche Entwicklung durchgemacht und sich in sachlichen Belangen ergänzt.

Die Sozialversicherung bezieht sich nur auf den Arbeits- oder Wegunfall. Auch ein durch eine Berufskrankheit verursachter körperlicher Schaden wird einbezogen. In der Regel gibt es keine individuellen Gestaltungsmöglichkeiten und keine Anpassung an subjektive Erwartungen oder Vorstellungen.

Die private Unfallversicherung bietet Schutz bei Unfällen im Arbeits- und Privatbereich. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist frei wählbar und die Leistungen sind frei vereinbar.

Bedarf

Die Unfallstatistiken zeigen, dass immer mehr Unfälle mit teilweiser bis vollständiger Invalidität enden, wodurch viele Unfallopfer ihren Beruf nicht mehr ausüben können und Ihre Existenz drastisch gefährdet wird.

Die Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz gegen die Folgen von Unfällen wie Invalidität, Tod und Krankenhausaufenthalt. Die finanziellen Auswirkungen dieser Unfallfolgen werden durch die Leistungen des Unfallversicherers gemildert. Auch bietet eine Unfallversicherung steuerliche Vorteile: Die Prämien für eine Unfallversicherung können im Rahmen der Höchstbeträge (Sonderausgaben) von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung unterliegen nicht der Einkommenssteuer.

Versicherungsschutz

Definition "Unfall"

Was ist ein Unfall?

Unfall ist ein Ereignis, das

  • vom Willen des Versicherte unabhängig
  • plötzlich
  • von außen
  • mechanisch oder chemisch
  • auf den Körper des Versicherten einwirkt und
  • eine körperliche Schädigung oder
  • den Tod

nach sich zieht.

Alle angeführten Merkmale müssen vorliegen, damit ein Unfall auch als Unfall im Rahmen der privaten Unfallversicherung anerkannt wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Unfallereignissen, die nach den genannten Merkmalen nicht leicht eingeordnet werden können.

Dieses Problem wird dadurch gelöst, dass bestimmte Unfallereignisse in den Versicherungsbedingungen entweder als Risikoeinschlüsse in den Versicherungsschutz aufgenommen werden oder als Risikoausschlüsse nicht unter Versicherungsschutz stehen.

Verschiedene Risikoausschlüsse können – meist mit Prämienzuschlag – auf Grund besonderer Vereinbarungen aufgehoben werden.

Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse:

  • Ertrinken
  • Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom
  • Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, das diese Einwirkungen allmählich erfolgen
  • Verrenkung von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Gliedmaßen (z.B. Umkippen des Fußes) und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf
  • Wundstarrkrampf und Tollwut werden einem Unfall gleichgestellt, wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden
  • Kinderlähmung
  • Frühsommer-Meningoenzephalitis, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt wird und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn (=Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt die Krankheit diagnostiziert hat.

Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle des Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen, die für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.

Als Fluggast gilt, wer weder Pilot noch Besatzungsmitglied ist.

Fahrlässig herbeigeführte Unfallereignisse werden im Sinne der Versicherungsbedingungen nach „als vom Willen des Versicherten unabhängig“ angesehen und führen zu einer Leistung des Versicherers.

Die „Plötzlichkeit“ bezieht sich auf den Eintritt des Ereignisses und nicht auf den Eintritt der Gesundheitsschädigung. Diese kann auch allmählich erfolgen.

Beim Einatmen von giftigen Gasen oder Dämpfen sowie beim Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen darf die körperliche Schädigung nicht allmählich erfolgen.

Formen der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung kann als:

  • Einzelunfallversicherung
  • Familienunfallversicherung
  • Seniorenunfallversicherung
  • Kollektivunfallversicherung

abgeschlossen werden.

- Einzelunfallversicherung

Eine Einzelunfallversicherung kann abgeschlossen werden als:

  • Einzelunfallversicherung für Erwachsene für Beruf und Freizeit,
  • Einzelunfallversicherung für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und für Jugendliche (bei einigen Gesellschaften bis zum 17., 18., oder 19. Lebensjahr) dannach erfolgt eine Umstellung auf Normaltarif-Unfallversicherung.

- Familienunfallversicherung

Eine Familienunfallversicherung kann abgeschlossen werden:

  • für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften
  • für Familien mit Kindern

- Seniorenunfallversicherung

Bei einigen Gesellschaften besteht ein Höchstalter in der Unfallversicherung, daher haben diese einen Seniorentarif.

Die Vertragsdauer beträgt 1 Jahr mit automatischer Verlängerung. Hat der Versicherte das 75. Lebensjahr bereits vollendet, wird bei einer Leistung aus der dauernden Invalidität statt einer Kapitalabfindung eine lebenslängliche Rente bezahlt.

- Kollektivunfallversicherung

Eine Kollektivunfallversicherung kann abgeschlossen werden:

  • für Arbeitnehmer für Beruf und Freizeit, entweder mit fixen Versicherungssummen oder vom Jahresbezug abhängig.
  • für Arbeitnehmer für Berufs- und Wegunfälle, entweder mit fixen Versicherungssummen oder vom Jahresbezug abhängig
  • für Arbeitsnehmer für Berufsunfälle, ohne Wegunfälle, entweder mit fixen Versicherungssummen oder vom Jahresbezug abhängig.
  • für Mitglieder von Vereinen
  • für Kinder, Jugendliche, Schüler und Studierende
  • für gewählte ehrenamtliche Gemeindefunktionäre
  • für Mitglieder freiwilliger Feuer- und Wasserwehren sowie freiwilliger Sanitätskolonnen.

Versicherungssummen

In der privaten Unfallversicherung sind Art und Höhe der Versicherungsformen in weiterem Rahmen der freien Vereinbarung der Vertragspartner überlassen. Es gibt jedoch einige Bestimmungen über das Verhältnis der Versicherungssummen und Besonderheiten bei sehr hohen Summen, die unbedingt zu beachten sind. Weiters richten sich die höchstmöglichen Versicherungssummen für Taggeld, Spitalgeld und Unfallkosten immer nach der Versicherungssumme für den Invaliditäts- oder Todesfall (siehe Tarif). Taggeld, Spitalgeld und Unfallkosten dürfen nur in Verbindung mit einer Versicherung für den Fall der dauernden Invalidität und/oder des Todes übernommen werden.

Todesfall

Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge eines Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt. Auf die Todesleistung werden Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus dem selben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.

Für Personen unter 15 Jahre werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die aufgewendeten Begräbniskosten ersetzt.

Dauernde Invalidität

Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge eines Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür versicherten Summe der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. Innerhalb des ersten Jahres ist eine Vorauszahlung bis zur maximalen Todesfallsumme möglich. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt soweit wie möglich durch die Gliedertaxe und unter Heranziehung ärztlicher Gutachten. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich bemessen zu lassen.

Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit – das Ausmaß bestimmt der sachverständige Facharzt – werden die angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.

Kann die Gliedertaxe nicht herangezogen werden, ist die körperliche und geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten maßgebend.

Stirbt der Versicherte

  • unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung;
  • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ist nach dem Grad der Dauerinvalidität zu leisten, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre;
  • unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

- Progression

Die Leistungsmodelle der am Markt tätigen Versicherer weisen starke Unterschiede auf.

Übersteigt beispielsweise der festgestellte Invaliditätsgrad 50%, so wird nach manchen AVB für den Teil von 51-75 % die Leistung verdoppelt und für den Teil von 76-100 % die Leistung verdreifacht.

- Taggeld

Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität, für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

- Spitalgeld

Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

- Unfallkosten

Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von zwei Jahren vom Unfalltag an gerechnet, entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist, oder von einem Leistungsträger Ersatz geleistet wurde.

Unfallkosten sind:

  • Heilkosten
  • Kosten für kosmetische Operationen
  • Bergungskosten
  • Rückholkosten
  • Kosten der Überführung
  • Kosten für Begleitpersonen

- Heilkosten

sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen oder eines Zahnersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffungen.

- Kosten für kosmetische Operationen,

die nach Abschluss der Heilbehandlungen zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes der Körperoberfläche notwendig werden, weil diese unfallbedingt auf Dauer in unzumutbarer Weise verunstaltet wurde, sind versichert.

- Bergungskosten

Kosten, die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss. Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zum nächstgelegenen Spital sind ebenfalls versichert.

- Rückholkosten

Das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstelle oder vom Krankenhaus an seinen Wohnort oder zum seinen Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus.

- Kosten der Überführung

Bei einem tödlichen Unfall werden die Kosten der Überführung des Toten zu dessen Wohnort in Österreich bezahlt.

-Sonderleistungen (bei den Gesellschaften unterschiedlich gehandhabt)

  • Kinderlähmung
  • Frühsommer-Meningoencephalitis

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt wird und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krankheit zu Rate gezogen wurde. Eine Leistung wird nur für dauernde Invalidität oder Tod erbracht.

- Herzinfarkt

Tritt ein Herzinfarkt als Folge eines Unfalles auf, ist er in der Unfallversicherung nicht versichert.

Ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge.

Unfälle, die der Versicherte infolge eines Herzinfarktes erleidet sind versichert.

Versicherbare Personen

Grundsätzlich alle Personen, die nicht unversicherbar bzw. vermindert versicherungsfähig sind. Die Versicherung soll so abgeschlossen werden, das der Versicherungsvertrag spätestens mit dem Ende des 75. Lebensjahres endet. (Ausnahme: Seniorenversicherung).

Verminderte Versicherungsfähigkeit

Personen, die mit körperlichen Gebrechen oder Krankheiten behaftet sind, schwere Krankheiten durchgemacht haben oder an denen Operationen durchgeführt wurden, können, sofern hierdurch Auswirkungen auf Unfallfolgen zu befürchten sind, nur zu besonderen Bedingungen versichert werden.

Nicht versicherbare Personen:

  • Geisteskranke
  • Personen mit schweren Nervenleiden
  • Personen, die dauernd vollständig arbeitsunfähig sind, denen infolge Krankheit oder Gebrechen nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

    Ausschlüsse

    • Benützung von Luftfahrtgeräten, wie z.B. Hängegleiter, Fallschirmspringen
    • Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten
    • Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist
    • Teilnahme an Landes-, Bundes-, oder internationalen Wettbewerben, sowie das offizielle Training für diese Veranstaltungen auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-, schibob- oder Skeletonfahrens
    • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen
    • Unfälle durch innere Unruhe, bei Teilnahme auf Seiten der Unruhestifter
    • mittelbarer oder unmittelbarer Einfluss ionisierender Strahlen und Kernenergie
    • Unfall, infolge eines Schlaganfalles
    • körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall hiezu der Anlass war.
    • Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung
    • Unfälle, infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente
    • Unfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges, sofern der Verunfallte ein Besatzungsmitglied ist oder Pilot oder als Arzt oder Sanitäter einer Flugambulanz oder ähnlicher Einrichtung tätig ist.

    Geltungsbereich

    Die Unfallversicherung gilt für Unfälle auf der ganzen Welt, soweit es sich nicht um ein Kriegsgebiet handelt.

    Wann besteht Versicherungsschutz?

    Die Unfallversicherung gilt – so weit nicht anders vereinbart – rund um die Uhr für Unfälle im Beruf und in der Freizeit ab dem in der Polizze genannten Beginndatum.

    Bezugsrecht

    Es ist zweckmäßig, im Antrag eine oder mehrerer Personen als Bezugsberechtigte im Todesfall mit Namen und Geburtsdatum festzulegen. Allgemeine Angaben wie „die gesetzlichen Erben“ sind zu vermeiden.

    Anzeigepflicht

    Der Versicherungsnehmer hat während der Vertragsdauer Veränderungen des im Antrag angegebenen Berufes oder der Beschäftigung des Versicherten anzuzeigen. Das Verschweigen solcher Veränderungen oder deren unrichtige Anzeige berechtigen den Versicherer unter Umständen zum Rücktritt vom Vertrag und kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

    Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages (Ausnahme: Eintritt der Versicherungsunfähigkeit)

    Auskunftserteilung

    Durch die Unterschrift erklärt sich der Versicherte einverstanden mit Anfragen bei behandelten Ärzten, Versicherungsunternehmen und –trägern sowie bei Behörden. Er entbindet die Obgenannten damit von der Schweigepflicht. Die Einwilligung für die Auskunftserteilung gilt für die Vertragsdauer.


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