Gemeinsame Bestimmungen
Versicherte Sachen
In einem Versicherungsvertrag werden die einzelnen versicherten Sachen meist durch Inbegriffe (Sammelbegriffe) festgehalten.
Solche Begriffe sind zum Beispiel:
- Gebäude
- Betriebseinrichtung
- Waren und Vorräte
- Wohnungsinhalt
Der Inbegriff "Betriebseinrichtung" umfasst beispielsweise die Produktionsmaschine, den Schreibtsich, das Kopiergerät usw..
Damit jedoch nicht in jedem einzelnen Versicherungsvertrag definiert werden muss, welche Sachen jetzt genau zu welchem Inbegriff zählen, wird dies in den Versicherungsbedingungen geregelt (früher war das durch sogenannte "Gruppierungserläuterungen" geregelt).
Wichtig ist die Zuordnung der Sachen insbesondere dann, wenn das Gebäude bei einem anderen Versicherer versichter ist als der Inhalt.
Da es nun bei oder in einem Wohngebäude andere Sachen und Dinge gibt als bei einem betrieblich genutzen Gebäude oder einer Landwirtschaft, erfolgt die Zuordnung der Sachen zu den jeweiligen Inbegriffen in den einschlägigen Zusatzbedingungen für
- Wohngebäude,
- landwirtschftliche Betriebe,
- industriell, gewerbliche und sonstige Betriebe.
Diese Zusatzbedingungen gibt es für jede Sparte. Denn zwischen den einzelnen Sparten (Feuer, Leitungswasser, Sturmschaden, etc.) gibt es bei der Zuordnung der versicherten Sachen geringfügige Unterschiede.
Es gibt daher
- Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von Wohngebäuden
- Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von landwirschaftlichen Betrieben
- Zusatzbedingungen für die Sturmversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben
- usw.
in denen exakt die jeweiligen Zuordnung der einzelnen versicherten Sachen zu den jeweiligen Inbegriffen laut Polizze definiert sind.
Wir wollen nun genauer darstellen, welche Sachen vom Inbegriff Gebäude umfasst sind und gleichzeitig die wesentlichen Unterschiede zwischen Wohn- und Betriebsgebäuden aufzeigen. Nachstehende Betrachtung gilt für die Feuerversicherung. In den anderen Sparten gibt es geringfügige Abweichungen.
Wohngebäude
Wohngebäude sind mit allen Baubestandteilen versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch:
- Blitzschutzanlagen
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen und Verbrauchsgeräte
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen
- Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlage
- Aufzüge.
Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, sind auch mitversichert:
Gebäudezubehör; dazu zählen auch:
- fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel
- gemauerte Öfen
- Markisen, Jalousien und Rollläden
- Balkonverkleidungen
- Außenantennen
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen
Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossenschaftswohnhäusern die
- Einrichtung von allgemein genützten Räumen (Waschküche, Hobbyraum etc.)
- Reinigungs- und Gartengeräte
- Aussenbeleuchtungskörper.
Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befinden, oder soweit der Gebäudeeigentümer für die Wiederherstellung aufzukommen hat.
Betriebsgebäude
Zum Gebäude zählen alle Baubestandteile sowie Gebäudezubehör, das im Anlagevermögen dem Gebäude zugeordnet ist.
Entscheidend für die Klärung der Zugehörigkeit zum Gebäude ist also die Frage, ob etwas in der Buchhaltung des Gebäudeeigentümers im Anlagevermögen dem Gebäude zugeordnet ist, oder nicht
Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, die im Anlagevermögen dem Gebäude zugeordnet sind, zählen also nunmehr zum Gebäude (Gemäß den bisherigen Gruppierungserläuterungen waren die kompletten Installationen der Betriebseinrichtung zuzuordnen).
Achtung: Die bedingungsgemäße Zuordnung der versicherten Sachen zu den jeweiligen Inbegriffen (Gebäude, Betriebseinrichtung, usw.) gelten nur insoweit, als in der Polizze vertraglich nichts anderes vereinbart ist. |
Versicherungswerte und Entschädigung
Unter Versicherungswert versteht man den betraglich (in Geld) ausgedrückten Wert einer versicherten Sache.
Nun gibt es hier jedoch verschiedene Wertbegriffe. Zum Beispiel: Neuwert, Zeitwert, Liebhaberwert, usw.
Die Versicherungsbedingungen regeln, welche Werte (Versicherungswerte) für welche versicherten Sachen vereinbart werden können.
Für Gebäude sowie Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen kann vereinbart werden:
- der NEUWERT
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seienr Neuherstellung; als Neuwert bei Gebrauchsgegenständigen und Betriebseinrichtungen gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
Die Versicherung zum Neuwert ist die am häufigsten gewählte Form des Versicherungswertes, da jener Betrag ersetzt wird, der notwendig ist, um das beschädigte, zerstörte oder entwendete Gut neuwertig wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen.
Entschädigung bei Teilschaden: es werden die notwendigen Reparaturkosten der beschädigten Sache ersetzt. Höchstens jedoch deren Versicherungswert (=Neuwert) unmittelbar vor Schadenseintritt. Übersteigen die Reparaturkostenden Versicherungswert spricht man von einem Totalschaden.
Entschädigung bei Totalschaden: es wird der Versicherungswert (=Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt.
- der ZEITWERT
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, (insbesondere ihres Alters und Ihrer Abnützung) entsprechenden Betrages ermittelt.
Entschädigung bei Teilschaden: es werden die notwendigen Reparaturkosten, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zum Neuwert, ersetzt; hächstens jedoch wiederum der Versicherungswert (=Zeitwert) unmittelbar vor Schadenseintrittt
Entschädigung bei Totalschaden: es wird der Versicherungswert (=Zeitwert) umittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
- der VERKEHRSWERT
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für einee Sache, wobei bei Gebäuden der Wert des Grundstückes nicht berücksichtigt wird.
Entschädigung bei Teilschaden: es gilt sinngemäß die Regelung wie bei der Zeitwertversicherung (Verhältniskürzung);
Entschädigung bei Totalschaden: es wird der Versicherungswert (=Verkehrswert) unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
Für Waren und Vorräte gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte als Versicherungswert.
Nicht versicherte Schäden
Unabhängig von den in den jeweiligen Sparten nicht versicherten Schäden (Spartenausschlüsse), gibt es einige nicht versicherte Schäden, die in sämlichen Sachsparten vorkommen (diese werden als generelle oder allgemeine Ausschlüsse bezeichnet). Es sind diese Schäden durch:
- Kriegsereignisse, innere Unruhen, Bürgerkrieg, Aufstand etc.
- Kernenergie
- Erdbeben oder andere außergewöhnlichen Naturereignisse.
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