Feuerversicherung
Versicherte Gefahren und Schäden
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion
- Flugzeugabsturz
Als Brand gilt ein Feuer, das mit schädigender Wirkung und aus eingener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). Der Gegensatz dazu ist das so genannte Nutzfeuer. Von diesem spricht man, wenn eine Stelle oder Sache dafür bestimmt ist, Feuer in sich zu bergen bzw. zu erzeugen. Beispiele dafür sind: Herd, Ofen, Feuerzeug, etc.
Die Frage, die man sich für die Beurteilung, ob es sich um ein Nutzfeuer oder ein Schadenfeuer handelt, stellen muss, lautet: "Soll es hier brennen oder nicht?"
Als Blitzschlag bezeichnet man die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung (die primär Wirkung) eines Blitzes auf Sachen. Man spricht hier von sogenannten "Direkten Blitzschlag". Nicht versichert hingegen der "Indirekte Blitzschlag". Von diesem spricht man bei Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlages. Diese "indirekten Blitzschlagschäden" können bei den einzelnen Versicherungsunternehmen in unterschiedlicher Form und meist prämienpflichtig wiederum eingeschlossen werden.
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Implosion (eine nach innen gerichtete "Explosion", weil hier der Außendruck höher ist als der Innendruck) ist hingegen keine versicherte Gefahr. Fernsehröhren beispielsweise implodieren.
Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.
Versichert sind Schäden infolge der vorgenannten Gefahren die
- durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr auf eine Sache (=Schadenereignis) eintreten (Bsp.: Wenn ein Gebäude brennt, bedeutet dies, dass die Gefahr Feuer unmittelbar auf das Gebäude einwirkt);
- als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten Bsp.: ein Blitz schlägt in einen Baum ein (=Schadenereignis Blitschlag), dieser fällt in der Folge (=unvermeidliche Folge) auf ein versichertes Gebäude;
- bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht werden;
- durch Abhandenkommen bei einem Schaenereignis entstehen;
Nicht versicherte Schäden (hier sind nachfolgend nur die wesentlichsten angeführt):
- Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt werden. Beispiele hierfür sind: das Holz im Ofen, der Kaffee, der geröstet wird; das Fleisch, das geräuchert wird, usw.
- Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden
- Sengschäden (hiermit sind Schädendurch ein Feuer gemeint, dem keine Flammenbildung entsteht)
- Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B. Überspannung, Isolationsfehler, usw.)
- Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages (Indirekter Blitzschlag)
Indirekter Blitzschlag kann bei einigen Versicherungsunternehmen gegen Prämienzuschlag eingeschlossen werden, bzw. ist in einigen Hausprodukten sogar gedeckt.
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen. Fremde Sachen sind nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung versichert (Klausel).
Versicherte Kosten
Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung und Minderung eines Schadens für notwenig halten durfte (Schendenminderungskosten) sind bedingungsgemäß mitversichert.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung (vielfach jedoch ist wiederum in den Hausprodukten der einzelnen Versicherungsunternehmen diese schon getroffen) sind versichert:
- Feuerlöschkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die zum Zwecke der Wiederherstellung entstehen, wenn versicherte Sachen bewegt oder geschützt werden müssen
- Abbruch- und Aufräumkosten
- Entsorgungskosten
Prämienberechnung
Ein wichtiges Tarifierungsmerkmal in der Feuerversicherung ist die Bauart sowie die Dachung eines Gebäudes.
- Bauartklasse I (massive Bauweise)
- Bauartklasse II (Riegelbauswiese, Holzleimbinderbausweise, nciht brandbeständige ummantelte Stahlbauweise)
- Bauartklasse III (Unterbau gemischt oder aus Holz)
- Harte Dachung (die Dachhaut besteht aus nicht brennbaren Baustoffen)
- Nicht harte Dachung (alle Dachungen die den Bestimmungen für harte Dachung nicht entsprechen)
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