Einbruchdiebstahlversicherung
Versichert sind Schäden, die durch einen
- vollbrachten oder
- versuchtem
Einbruchdiebstahl entstehen (Schadenereignis)
Wiederum ist wie in den anderen Sachsparten auch der unvermeidliche Folgeschaden versichert.
Wann liegt ein Einbruchdiebstahl vor?
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten:
- durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenster etc. einbricht; (Verletzung der Sachsubstanz)
- unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt
- einschleicht und aus den verschlossenen Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbgringt
- durch Öffnen (Aufschließen) von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher (widerrechtlich angefertigter) Schlüssel eindringt
- mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat;
Definition "Beraubung" Beraubung ist die erzwungene Herausgabe von Sachen durch Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt |
Ein Einbruch in ein verschlossenes Behältnis (z.B. Kasse, Tresor, usw.) liegt vor, wenn ein Täter
- in die Versicherungsräumlichkeit einbricht (der Tatbestand des Einbruches muss gegeben sein)
- ein Behältnis aufgricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet oder
- ein Behältnis mit richtigen Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich gebracht hat.
Die Voraussetzung, dass der Schlüssel, mit dem ein Behältnis aufgesperrt wird, wiederum in einem Behältnis mit gleichem Sicherheitsgrad aufbewahrt sein muss ist sicher verständlich. Ansonsten würde der beste Tresor nichts nützen, wenn der Schlüssel beispielsweise im Nebenraum in einer Handkasse aufbewahrt wird.
Nicht versicherte Schäden
Die wesentlichen nicht versicherten Schäden sind:
- Schäden durch Vandalismus
- Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen oder Dingen, ohne dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt
- Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus Automaten unter Verwendung falscher Münzen oder manipulierter Karten und ähnlichem
Versicherte Kosten
Bezüglich der Schadenminderungskoten gelten die Ausführungen zur Feuerversicherung. Insbesondere handelt es sich dabei um Bewachungskosten, Notverschalungskosten etc.
Kosten für die Wiederherstellung beschädigter oder entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräulichkeiten.
Kosten üfr notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten wenn die Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl oder durch beraubung abhanden kommen.
Beraubungs- und Botenberaubungsversicherung
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann gegen Prämie auch das Risiko der Beraubung und/oder der Botenberaubung mitversichert werden. Für diese Zusatzdeckungen wird jeweils ein separate Erstrisiko-Versicherungssumme vereinbart.
Beraubungsversicherung
Beraubung ist die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Dienstnehmer oder gegen andere am Versicherungsort angewesende Personen, um sich der in den Versicherungsräumlichkeiten befindlichen Sachen zu bemächtigen.
Botenberaubungsversicherung
Durch die Zusatzdeckung sind Schäden durch Beraubung auf Transportwegen innerhalb Österreich versichert.
Die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt muss sich gegen den Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragten Boten oder Begleitpersonen richten. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme der Werte und endet mit deren Übergabe.
Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung durch die Boten bzw. durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Boten.
Gegen Prämienzuschlag kann der örtliche Geltungsbreich auch auf das Ausland ausgedehnt werden sowie
- das Unfallrisiko
(Der Versicherer leistet auch dann, wenn ein Bote infolge eines körperlichen Unfalles handlungsunfähig wird und sodann eine Wegnahme der Werte durch Dritte erfolgt),
- das Hilfeleistungsrisiko
(Der Versicherer leistet auch dann, wenn eine Wegnahme der Werte durch Dritte erfolgt, weil der Bote seine Hilfeleistungspflicht nachkommt) und
- Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion
(Der Versicherer leistet auch dann, wenn die in Verwahrung des Boten befindlichen Werte bzw. die von ihm in einem Fahrzeug mitgeführten Werte durch Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört werden)
eingeschlossen werden.
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