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  Themenbereich: Sachversicherung
 

Rechtsschutzversicherung

- Versicherte Gefahren und Schäden

Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, so übernimmt der Versicherer im Rahmen des Vertrages das Kostenrisiko ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches.

Für jene Kosten, die nicht früher als 4 Wochen vor der Geltendmachung des Deckungs-
anspruches entstanden sind, besteht dann Versicherungsschutz, wenn sie durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder durch den Gegner gesetzt worden sind, oder wenn sie durch unabschiebbare Manßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind.

Grundsätzliche Voraussetzung ist weiters, dass die Kosten notwendig sind. Notwendig sind Kosten, wenn die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht muwillig ist. dies gilt nur für das Zivilverfahren, im Strafverfahren entfällt die Prüfung der Erfolgsaussichten. In diesem Fall besteht Anspruch auf die angemessenen Kosten (die Grenze der Angemessenheit bildet der Rechtsanwaltstarif oder wenn dort eine Regelung fehlt, die Autonomen Honorarrichtlinien).

Davon abweichende Kostenvereinbarungen sind VN mit seinem Rechtsanwalts sind daher für den Versicherer irrelevant.

  • Außer den Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor Gerichten und Behörden, besteht in einzelnen Kategorien Versicherungsschutz auch für die außergerichtliche Wahrnehmung.
  • So im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz, Lenkerrechtsschutz, Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat- und Berufs-Bereich und im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz.

    Im "Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete" sowie im "Arbeitsgerichts-Rechtsschutz" besteht eine Sonderregelung: Für die außergerichtliche Wahrnehmung besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Angelegenheit mit Kosten von max. 1% der Versicherungssumme endgültig beendet wird.
  • Übernommen werden von der Rechtsschutzversicherung auch die zur Zahlung auferlegter Vorschüsse und Gebühren für die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen, ebenso Gebühren für das Vertrauen.

Nicht ersetzt werden die Kosten des Strafvollzuges und Strafen selbst!

  • Soweit dem Versicherungsnehmer im Zivilverfahren die Zahlung von Kosten der Gegenseite aufgetragen wird, sind auch diese vom Rechtsschutzversicherer zu zahlen.
  • Bei Ladung des Versicherungsnehmers vor ein ausländisches Gericht (als Beschuldigter oder als Partei, oder sofern durch sein Nichterscheinen Rechtsnachteile für ihn zu erwarten sind), werden die Kosten der Hinund Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht übernommen.
  • Strafkautionen werden ebenfalls aus der Rechtsschutzversicherung bevorschusst, diese sind jedoch binnen sechs Monate nach Zahlung zurück zu erstatten.

Grenze der Leistungspflicht bildet die Höhe aller Leistungen des Versicherers pro Versicherungsfall, begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme.

- Versicherte Personen

  • Versichert ist der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen genannten mitversicherten Personen.
  • Je nach Vereinbarung sind der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder versichert, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder unabhängig vom gemeinsamen Wohnsitz. Enkelkinder sind mitversichert, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer wohnen.
  • Im Kfz-Rechtsschutz kann sich der Versicherungsschutz auf die oben genannten Personengruppe beziehen, kann aber auch auf den Versicherungsnehmer beschränkt sein. Dies je nach Vereinbarung. Gleiches gilt beim Lenker-Rechtsschutz.
  • In der Kategorie Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete hat nur der Versicherungsnehmer in seiner Polizze bezeichneten Eigenschaft (als Mieter, Pächter, etc.) Versicherungsschutz.
  • Auch für Mitversicherte gelten die Obliegenheiten, sie haben Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
  • Machen die Mitversicherten Deckungsansprüche gegen den Versicherer geltend, so muss der Versicherungsnehmer zustimmen.
  • Vererblich sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall vor seinem Ableben eingetreten ist.

- Zeitlicher Geltungsbereich

  • Der Versicherungsfall muss während der Laufzeitzeit des Vertrages eintreten.
  • Aus dem Rechtsschutz-Versicherungs-Vertrag besteht eine "Nachhaftungspflicht" von zwei Jahren. Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vom VN auch noch nach Ende des Versicherungsvertrages innerhalb dieses Zeitraumes gemeldet werden können, wenn dies vorher nicht möglich war.

Für einige Kategorien der Rechtsschutzversicherung ist eine Wartefrist üblich. Diese kann je nach Rechtsschutzkategorie zwischen 3 und 6 Monate bzw. im Erb- und Familien-Rechtsschutz sogar länger sein.

Im gesamten Verkehrsbereich und im Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den
Privat-, Berufs- und Betriebsbereich gibt es keine Wartefristen.

- Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind folgende Ereignisse/Bereiche:

  • Versicherungsfälle, die im Zusammenhang stehen
  • mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung
  • mit Ereignissen, die in hohem Maße Personenoder Sachschäden bewirken (Katastrophen)
  • mit nuklearen Ereignissen
  • mit hoheitsrechtlichen Anordnungen auf Grund einer Ausnahmesituation, die an eine Personenmehrheit gerichtet ist (z.B. Fahrverbot auf Grund von Smogalarm)

Versicherungsfälle aus dem Bereich des

  • Immaterialgüterrechtes (z.B.: Patentrecht)
  • Kartell- oder sonstigen Wettbewerbrechtes
  • Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts
  • Disziplinarrechtes (Ausnahme im Arbeitsgerichts-RS bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen)

das gesamte Bauherrenrisiko, d.h. die Errichtung, Planung, und Finanzierung des Bauvorhabens

Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen.

Mitversicherte Personen haben weder untereinander noch gegen den VN Versicherungsschutz. Der VN selbst genießt gegen mitversicherte Personen Versicherungsschutz.

  • Für vorsätzliche und rechtswidrige Handlungen des VN besteht kein Versicherungsschutz.
  • Versicherungsfälle, die zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden, fallen ebenfalls nicht mehr unter Versicherungsschutz.

Weitere Ausschlüsse finden sich in den Besonderen Bestimmungen.

- Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist festgesetzt und nicht frei wählbar (Sonderformen möglich).


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