Hausrat- (Haushalt) versicherung
In der Haushaltsversicherung ist die Nutzung für die Tarifirung ein maßgebliches Kriterium. Vor allem kommt es dabei darauf an, ob sich die Wohnung in einem ständig oder nicht ständig bewohnten Gebäude befindet.
Ständig bewohnt bedeutet, dass sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das mindestens von einer Person 270 Tage im Jahr auch nachtsüber bewohnt wird. Nicht zwingenderweise muss die versicherte Wohnung ständig bewohnt sein (Beispiel: Mehrfamilienhaus).
Versicherungsschutz
Der Deckungsumfang stellt das Gerüst der Haushaltsversicherung dar und bezieht sich auf die im Rahmen der Haushaltsversicherung versicherten Gefahr.
In der Haushaltsversicherung gibt es folgenden Grunddeckungsumfang:
Darüber hinaus gibt es unternehmensspezifisch noch weitere Kombinationen:
- Tiefkühlbehälter-Inhalsversicherung
- Hundehaftpflichtversicherung
- Reisegepäckversicherung
Versicherte Sachen
Versichert sind:
- der gesamte Wohnungsinhalt des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Als Wohnungsinhalt werden alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen, bezeichnet (z.B. Möbel, Bilder, Teppiche, Vorhänge, Haushaltsgegenstände und Haushaltsmaschinen, Wäsche jeder Art, jegliche Bekleidung, usw)
- Baubestandteile - Gebäudezubehör
wie Tapeten, Malerei, Verfliesungen, Heizungsanlagen, Fußböden usw. gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäude ist;
- Hobbysachen:
jede Art von Ausrüstung für Sport und Camping, die Heimwerkerausrüstung; - Fernseh-, Radio-, Video-, Tonbandgeräte und Plattenspieler, Ihre CD-Sammlung, Foto- und Filmausrüstungen, sonstige optische Geräte, Musikinstrumente, Bücher usw.
- Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Briefmarken-, Münzensammlungen usw. Hierfür gelten bei Einbruchdiebstahl Entschädungshöchstgrenzen (Erhöhungen dieser Grenzen sind gegen Zusatzprämie mitversichert);
- Einrichtung von Fremdenzimmer, sofern die Vermietung von Fremdenzimmer nicht gewerbsmäßig betrieben wird;
- Die Gebäudeverglasung, die zu den vom Versicherungsnehmer ständig benützten Räume gehören (z.B.: Fenster);
- Fremde Sachen soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
Ausschlüsse und Sicherheitsvorschriften
Die Ausschlüsse und Sicherheitsvorschriften orientierten sich Großteils an den Einzelversicherungen.
Demnach sind bei
- Verlassen der versicherten Räumlichkeiten Türen, Fenster und sonstige Öffnungen verschlossen zu halten, sowie vorhandene Sicherungen anzuwenden,
- wenn Räumlichkeiten länger als 72 Stunden verlassen sind, die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Besonderheiten der Haushaltversicherung
- Außenversicherung
Außerhalb der Wohnräume gelten auch nachstehende Sachen im Keller, Dachboden oder Ersatzraum versichert.
- Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeugzubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl- und Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
- Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder (nicht Teildiebstahl).
Die Außenversicherung gilt nicht bei einfachem Diebstahl und bei Gebäuden, die nicht ständig bewohnt werden (Wochenendhaus, Skihütten oder Schrebergarten, usw).
- Einfacher Diebstahl
Der einfache Diebstahl wird deswegen so genannt, weil der Tatbestand des Einbrechens nicht gegeben ist. Einfacher Diebstahl ist mit einer Maximalsumme begrenzt versichert. Der Diebstahl kann passieren, wenn Unbekannte sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Zutritt zu den versicherten Räumlichkeiten verschaffen oder aber die auf dem Versicherungsgrundstück im Freien versicherte Sachen entwenden.
- Vandalismus
Unter Vandalismus versteht man, wenn versicherte Sachen mut- oder böswillig beschädigt oder zerstört werden, nachdem der Täter in die versicherten Räumlichkeiten eingedrungen ist. Die Diebstahlabsicht oder der tatsächlich durchgeführte Diebstahl ist für die Ent- schädigungsverpflichtung des Versicherers nicht zwingend notwendig.
Anders ist es, wenn die Täter Vandalismusschäden anrichten, ohne dass sie in die ver- sicherten Räumlichkeiten eingedrungen sind. Man spricht dann auch von mutwilliger Sachbeschädigung.
- Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schadenereignisse, die dem privaten Risikobereich entspringen und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können:
- als Wohnungsinhaber und als Arbeitgeber von Hauspersonal;
- aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung;
- aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunkund Fernsehempfangsanlage;
- aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
- aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
- aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
- aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;
- aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch die Haltung von Elektro- und Segelbooten;
- aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
- aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;
- aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässer bis zu einer vereinbarten Maximalversicherungssumme. Ausgenommen ist die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.
- die versicherten Personen sind:
- der Versicherungsnehmer;
- der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte;
- die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres und darüber hinaus sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Höchstgrenze für die Mitversicherung der Kinder ist die Vollendung des 25. Lebenjahres (in manchen Haushalts-
versicherungen des 27. Lebensjahres);
- Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Nicht jedoch Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze.
Ausschlüsse
Kein Schadenersatz wird unter anderem geleistet für
Schäden:
- die dem Versicherungsnehmer selbst, Angehörigen des Versicherungsnehmers (Ehegatten, Lebensgefährte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister) zugefügt werden;
- an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben;
an beweglichen Sachen, die bei oder in Folge ihrer Benützung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.
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