KFZ-Kaskoversicherung
KFZ-Kaskoversicherung Allgemein
Den gegnerischen Schaden deckt bei einem selbstverschuldeten Unfall die KFZ-Haftpflichtversicherung. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schaden am eigenen Fahrzeug aus?
Hier greift die Funktion der Kaskoversicherung.
Das Wesen der Kaskoversicherung besteht darin, dass Schäden am versicherten Fahrzeug bedingungsgemäß ersetzt werden, wobei nicht geprüft wird, ob der Schaden durch Fremdverschulden oder Eigenverschulden entstanden ist.
Die Kaskoversicherung dient zur Absicherung des Fahrzeugeigentümers. Ihm sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um
- die Reparaturkosten zu decken oder
- den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu sichern, wenn dieses zerstört oder gestohlen wurde.
Definition der KFZ-Kaskoversicherung:
Die Kaskoversicherung deckt den unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstandenen Schaden nach dem Deckungsumfang der jeweiligen Kaskovariante. |
Deckungsumfang der Kaskoversicherung
Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind.
Grundsätzlich muss man in der Kaskoversicherung zwei Grunddeckungsarten unterscheiden:
- Kollisionskaskoversicherung (auch Vollkasko)
- Elementarkaskoversicherung (auch Teilkasko)
Fahrzeug-ELEMENTAR-Kaskoversicherung
Die Elementarkaskoversicherung bietet Schutz gegen folgende Gefahren:
Naturgewalten:
- Blitzschlag (unmittelbare Einwirkung)
- Felssturz
- Steinschlag
- Erdrutsch
- Lawinen
- Schneedruck
- Hagel
- Hochwasser, Überschwemmungen
- Sturm (als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h)
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch die oben angeführten Naturgewalten auch Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
- Brand oder Explosion
- Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen
- Berührung de in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
- weiters sind bei PKW, Kombi und LKW bis zu einer Tonne Nutzlast Bruchschäden an Windschutz- (Fron), Seiten- und Heckscheiben ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache im Gegensatz zur Kollisionskaskoversicherung nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung mitversichert.
Fahrzeug-KOLLISIONS-Kaskoversicherung
beinhaltet den Versicherungsschutz der Elementarkaskoversicherung und darüber hinaus:
- Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Kraftfahrzeuges bei einem Unfall
- weiters sind bei PKW, Kombi und LKW bis zu einer Tonne Nutzlast Bruckschäden an Windschutz- (Front), Seiten- und Heckscheibe ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache mitversichert.
- Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus).
NICHT im Deckungsumfang enthalten sind:
- Schäden unter dem Selbstbehalt,
- Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, da es sich um keinen Unfall im Sinne der Bedingungen handelt.
Sonderformen der Kaskoversicherung
Im Laufe der Jahre haben die meisten Versicherungsunternehmen zusätzliche Produktvarianten geschaffen, die einen noch individuellere Versicherungswahl ermöglichen.
Zu den Zusatzrisken zählt man zum Beispiel:
- Schäden durch Kollision mit Tieren aller Art,
- Schäden durch Kollision mit unbekannten Kraftfahrzeugen (Parkschaden),
- höhere Einbruchdiebstahlsummen für Gegenstände im Fahrzeug,
- Schäden durch Tierbiss (z.B. Marder),
- Ersatzleistungen für Führerschein, Zulassungsschein, Fahrzeugschein, sowie die KFZ-Kennzeichen bei Diebstahl oder Verlust,
- Vorher abzurufender, zeitlich begrenzter Kollissionskasko-Versicherungsschutz in der Elementrarkaskoversicherung.
- Kleingläser (Scheinwerfer, Außenspiegel, etc.)
- uvm.
Die wichtigsten Deckungs-Ausschlüsse
- Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten,
- vorsätzlich Herbeiführung eines Versicherungsfalles,
- Schäden auf Grund innerer Unruhen, Aufruhr und Kriegsereignissen,
- Schäden durch ionisierende Strahlen,
- Schäden, die bei der Vorbereitung oder Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung entstehen und die durch den Versicherungsnehmer selbst verursacht werden und für die der Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.
Versicherungssumme
Versichert sind das Fahrzeug in der im Antrag genau bezeichneten Ausführung, sowie die angeführten im Fahrzeug versperrten Sachen und die am Fahrzeug befestigten Teile.
Als Basis für die Festlegung der Versicherungssumme ist der Neuwert bei Erstzulassung des zu versichernden Fahrzeuges und Zubehör heran zu ziehen.
Versicherungsleistung
Der Umfang der Ersatzleistung hängt davon ab, ob im Versicherungsfall ein Totalschaden oder ein Teilschaden eingetreten ist:
wenn das Fahrzeug entweder völlig zerstört oder abhanden gekommen ist
wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich der Restwerte den Wiederbeschaffungspreis übersteigen
Leistung bei Totalschaden:
Bei Vorliegen eines Totalschadens ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis. Das ist der Betrag, den ein Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug im gleichen Alter und gleichen Zustand für die Anschaffung aufwenden müsste. |
Bei einem Teilschaden ersetzt der Versicherer die gesamten Kosten für die Wiederherstellung. In den Rahmen der Ersatzpflicht fallen auch die Fracht- und Transportkosten für die Ersatzteile, sowie die notwendigen Kosten der Bergung und Überführung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte.
Die Altteile, auch das Wrack, verbleiben dem Versicherungsnehmer und deren gemeinsamer Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung berücksichtigt.
Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, außerdem dem Versicherer innerhalb einer Woche den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie die Einleitung eines damit in Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen.
Weitere Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, bestimmen das:
- der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
- ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriestelle unverzüglich anzuzeigen ist;
- der Versicherungsnehmer ist weiter verpflichtet, bim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat der Versicherungsnehmer solche Weisungen einzuholen.
Kündigung
- Veräußerung des versicherten Fahrzeuges (Verkauf)
Kündigungsberechtigt ist nach den geltenden Bestimmungen der Erwerber des Fahrzeuges. Ihm steht eine Kündigungsfrist binnen einem Monat zu.
Genauso ist aber der Versicherer - ebenfalls binnen Monatsfrist - zu einer Kündigung berechtigt.
- Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer:
Hier sind wieder beide Vertragspartner (das sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer) zu einer Kündigung berechtigt.
Allerdings muss in diesem Fall der bestehende Vertrag bereits 1 Monat vor Ablauftermin gekündigt werden.
- Risikowegfall:
In einem solchen Fall (Risikowegfall ist beispielsweise bei einem Totalschaden des versicherten Fahrzeuges gegeben) endet der Versicherungsvertrag per sofort.
Auf Grund der novellierten Gesetzesbestimmungen (VersVG) darf der Versicherer auch die Prämie nur mehr zu diesem Stichtag verlangen.
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