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  Themenbereich: KFZ-Versichwerung
 

KFZ-Insassenunfallversicherung

KFZ-Insassenunfallversicherung Allgemein

Die KFZ-Insassenunfallversicherung ist eine auf die Unfallgefahren, die im Zusammenhang mit der Benützung eines Kraftfahrzeuges eintreten können, beschränkte Versicherungsform.

Die Leistungen aus einer solchen Versicherung werden zusätzlich zu allfälligen Schadenersatzzahlungen erbracht.

Der Begriff des Unfalles und die Leistungsarten sind nahezu gleich wie in den anderen Formen der privaten Unfallversicherung.

Die Versicherungsleistungen werden ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherten erbracht. D.h. es werden auch Leistungen erbracht, wenn der Lenker selbst einen Unfall verschuldet hat. Es muss für die Auszahlung der vereinbarten Leistungen nicht erst die Klärung der Verschuldensfrage abgewartet werden. Das ist insofern ein besonderes Leistungsmerkmal, da eine solche Klärung oft ein sehr langwieriger Prozess sein kann.

Die KFZ-Insassenunfallversicherung ist daher für einen Fahrzeuglenker eine sehr bedeutende Versicherungsvariante, da er ja sonst bei einem selbstverschuldeten Unfall keinerlei Ersatzleistungen zu erwarten hat. Das Bestehen einer solchen Versicherung ist auch für jene Fälle wichtig, bei denen ein Schuldiger nicht festgestellt werden kann.

Deckungsumfang und versicherte Schäden

Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges stehen. Das bedeutet:

  • Unfälle, die während der Fahrt,
  • beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
  • beim Einweisen,
  • Reifenwechseln,
  • Tanken oder
  • Ein- und Aussteigen

eintreten.

Definition Unfall:

Als Unfall gilt jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.

Gegen folgende Gefahren kann Versicherungsschutz vereinbart werden:

  • Todesfall:

    Stirbt der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis an den Unfallfolgen, wird die vereinbarte Summe als Todesfalleistung an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

    Bei Personen unter 15 Jahren ist die Leistung mit den angemessenen aufgewendeten Begräbniskosten begrenzt.
  • Dauerende Invalidität:

    Wenn der Versicherte durch die Folgen eines Unfalles innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis ganz oder teilweise körperlich eeinträchtigt bleibt, zahlt der Versicherer eine Invaliditätsenschädigung aus.
  • Taggeld

    Bei unfallbedingtem Krankenstand wird aus der Insassenunfallversicherung das vereinbarte Taggeld - je nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit -bezahlt (für maximal 365 Tage innerhalb von zwei Jahren).
  • Ersatz von Heilkosten:

    Für die Behanldung der Unfallfolgen werden die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten Höchstsumme - längstens für zwei Jahre vom Unfall an - erstattet. Jedoch nur insoweit, als diese Kosten nicht von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Privatversicherung übernommen werden.
  • Versicherte Personen

    Zu den versicherten Personen zählen neben dem berechtigten Lenker die berechtigten Insassen.

    Die wichtigsten Deckungs-Ausschlüsse

    • Unfälle bei Fahrten, die ohne Willen des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigen vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.
    • Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles oder einer treffenden Geistes- oder Bewusstseinstörung (auch durch Alkohol- oder Suchtgifteinfluß) erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge.
    • Unfallfolgen (auch Verschlimmerungen) wie Bandscheibenhernien und Bauch- oder Unterleibsbrüche jeder Art, Wasserbrüche und Unterschenkelgeschwüre.

      Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherte beweist, dass die Bandscheibenhernien durch direkte mechanische oder chemische Einwirkung auf die Wirbelsäule aufgetreten sind, und dass es sich dabei nicht um eine Vershclimmerung schon vor dem Unfall bestehender Krankheitserscheinungen handelt.

      Dies gilt auch für die angeführten Brüche und Unterschenkelgeschwüre, sofern der Versicherte beweist, dass sie durch eine von außen kommende mechanische oder chemische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.


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