KFZ-Haftpflichtversicherung
KFZ-Haftpflichtversicherung Allgemein
Warum gibt es die KFZ-Haftpflichtversicherung?
Jedes Kraftfahrzeug stellt eine besondere Gefahrenquelle im täglichen Leben dar. Deshalb dient die gesetzliche vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung dem Schutz aller Beteiligten, die sich auf öffentlichen Straßen bewegen. In erster Linie ist diese Versicherungsform vom Gesetzgeber her natürlich zum Schutz des Geschädigten gedacht, der durch einen Schaden betroffen wurde, welcher auch durch ein Kraftfahrzeug herbei geführt wurde.
Weiters soll damit aber auch eine Schutzvorkehrung für den Schädiger getroffen werden. Denn nciht jeder, der das Geld zum Kauf eines Kraftfahrzeuges besitzt, verfügt dann auch über die finanziellen Mittel, um den Schadenfall im vollen Umfang wieder gutzumachen. Noch schlimmer in dem Fall, in dem den Schadensverursacher eine lebenslange Zahlung trifft, etwa als Folge eines Verkehrsunfalles, bei dem eine Person verletzt oder sogar getötet wurde.
Die Schadenersatzleistung erfolgt unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Schädigers durch den KFZ-Haftpflichtversicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Gesetzliche Grundlage
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist eine besondere Forma der Haftpflichtversicherung. Neben dem Schutz des Versicherungsnehmers dient sie auch vor allem dem Schutz des Geschädigten, welcher auf Grund mangelnden Vermögens des Versicherungsnehmers Schadensersatzleistungen nach einem Unfall nicht ersetzt bekommen kann.
Neben dem EKHG (Eisenbahn-, Kraftfahrzeug Haftpflichtgesetz) gelten auch die Regelungen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der so genannten Verschuldenshaftung und der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.
- Verschuldenshaftung:
Jedermann ist berechtigt, vom Schädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser ihm aus Verschuldenzugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag durch Delikt verursacht worden sein.
- Gefährdungshaftung:
Der Schädiger haftet, ohne dass ihn ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens trifft.
Versicherungsschutz
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst:
- die Befriedigung begründeter Ersatzansprüche
- die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche
die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges ein
- Personenschaden
(ist die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen)
- Sachschaden
(ist die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen)
- reiner Vermögensschaden
(kann ein Schaden weder von einem Personenschaden noch von einem Sachschaden abgeleitet werden, so handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden; z.B.: ein Schaden durch Versäumnis von Fristen, Terminen und dergleichen).
eintritt.
Unterscheidung Deckung/Haftung
- Deckung:
Ist die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag. Sie besteht in der Zahlungs- oder Abwehrfunktion. Im Versicherunfall hat der Versicherer die Deckungsfrage zu prüfen. Die Versicherungsleistung ist mit der Versicherungssumme begrenzt.
- Haftung:
Der Lenker haftet bei Verschulden unbegrenzt bis zur Schadenhöhe.
Mitversicherte Personen in der KFZ-Haftpflichtversicherung
Mitversichert ist:
- Der Eigentümer des Fahrzeuges: ihm gehört das Fahrzeug
- Der Halter des Fahrzeuges; ist derjenige, der für die laufenden Kosten eines Fahrzeuges aufkommt.
- Der berechtigte Lenker: ist die Person, welche mit Zustimmung des Halters das Fahrzeug lenkt.
- Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind.
- Personen, die mit Willen des Halters mit dem Fahrzeug befördert werden.
- Personen, die den berechtigten Lenker einweisen.
Versicherungsfall
Als Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen gilt:
- bei Personen- und Sachschäden ein Schadensereignis,
- bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gestellt werden können.
Versicherungssumme
Die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sind gesetzlich gestgelegt und sind Pauschalversicherungssummen, innerhalb deren es keine Unterscheidung zwischen Personen- und Sachschäden gibt.
Nachdem die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme ist, sind auch Kosten, Zinsen und sonstige Nebenleistungen auf die Versicherungssumme anzurechnen.
Versicherungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt in der Form der vorläufigen Deckung mit der Ausfolgung der Versicherungsbestätigung.
Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz jedoch erst mit Einlösung der Polizze (d.h. mit Bezahlung der Prämie), jedoch nie vor dem im Antrag vereinbarten Zeitpunkt.
Die wichtigsten Deckungs-Ausschlüsse
- Schäden am versicherten Fahrzeug
- Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen
- sonstige Sachschäden des Eigentümers und Halter des versicherten Fahrzeuges
- Schäden am beförderten Ladegut, ausgenommen Schäden am Reisegepäck und an den Kleidern der Mitfahrer
- Ersatzansprüche, die den besonderen Bestimmungen über die Haftung für nukleare Schäden unterliegen
- Ersatzansprüche, dei aus der Verwendung des Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle entstehen.
Dauer und Kündigung
Als Versicherungsperiode gilt, falls im Versicherungsvertrag nicht anderes vereinbart wurde, der Zeitraum von einem Jahr.
Wird der Vertrag nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert sich dieser automatisch um ein Jahr.
Beim Eigentumswechsel hat der neue Eigentümer das Recht, den Versicherungsvertrag mit dem Stichtag der Ummeldung zu kündigen.
Weitere Kündigungsmöglichkeiten sind:
- Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Totalschaden)
- Kündigung zur Hauptfälligkeit
- Kündigung nach einem Schadenfall
- Kündigung nach Prämienerhöhung
Hat nach Eintritt des Schadensfall der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer kann mit Kündigungsfrist von 1 Monat oder spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
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