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  Themenbereich: Haftpflichtversicherung
 

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Untersparte der Allgemeinen Haftpflichtversicherung.

In der Praxis kommt sie in reiner Form (als eigene Polizze) kaum vor, sondern ist Bestandteil der „Haushaltsversicherung“.
Da fast jeder Wohnungsbesitzer entweder eine Haushaltsversicherung besitzt oder aber als Kind oder Ehepartner bzw. Lebensgefährte in einem solchen Haushalt mit lebt, ist die Dichte der Privathaftpflichtversicherten sehr groß.

Soviel vorweg: Privathaftpflichtversicherung ist nicht immer gleich Privathaftpflicht-
Versicherung!

Daneben können in den – von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen leicht unterschiedlichen –Haushalt-Versicherungs-Paketen auch hinsichtlich der Privathaftpflichtversicherung kleine Differenzen bestehen.

Worin besteht in der Privathaftpflicht-Versicherung das Versicherte Risiko?

Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist das Haftpflichtrisiko als Privatperson.
Damit der private Faktor klar zum Ausdruck kommt, wird die Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit ausdrücklich vom versicherten Risiko ausgenommen.

Betriebliche Tätigkeit:

wenn der VN ein Gewerbe ausübt oder einen Betrieb führt, sind alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie z.B. Ein- und Verkäufe, Erzeugung von Produkten, Erbringung von Dienstleitungen, seine Dienstreisen etc. dem betrieblichen Risiko und nicht seinem Risiko als Privatperson zuzurechnen; versichert ist dagegen ausdrücklich das Risiko als Arbeitgeber von Hauspersonal sowie das Risiko aus der nicht-gewerblichen Fremden-
beherbergung.

Berufliche Tätigkeit:

alles was mit dem Beruf des VN- sei es als Arbeiter, Angestellter, Werkbeauftragter, Freiberufler (Arzt, Rechtsanwalt, etc.) zu tun hat. Auch ein Zweit- oder Nebenberuf gilt als Beruf.

Gewerbsmäßige Tätigkeit:

wenn der VN „pfuscht“, regelmäßig zur Aufbesserung seines Einkommens mit irgendwelchen Sachen handelt, etc.
Versichert sind dagegen Freundschaftsdienste, Nachbarschaftshilfe, Verkauf eigener Gegenstände (Gebrauchtwagen etc.)
Weitere Begrenzung: aus den Gefahren des täglichen Lebens:
diese Umschreibung dient dazu, ganz außergewöhnliche Risiken aus der Privathaftpflicht-
versicherung auszuschließen.

Einige Detailregelungen

  • Haus und Grundbesitz
    jemand kann zwar durchaus für private Zwecke ein Haus oder ein Grundstück besitzen – kommt sogar sehr häufig vor – jedoch ist das Haftpflichtrisiko aus Haus- und Grundbesitz (Beschreibung siehe Kapitel 1.5.) nicht in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
  • Wohungsinnehabung
    ist in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt (egal ob Eigentums-, Miet- oder Untermietwohnung). Das Haftpflichtrisiko aus dem Bestand einer (außerhalb der Wohnung auf dem Gebäude befestigten) Radio- oder Fernsehrantenne ist mitversichert.
  • Fahrräder
    die Haltung und Verwendung von Fahrrädern ist versichert
  • Sportausübung
    generell versichert, jedoch ausgenommen berufsmäßige Sportausübung (Profifußballer, Bergführer, etc.) und Jagd (letzterenfalls ist eine eigene Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen)
  • Waffen (Hieb-, Stich- und Schusswaffen)
    Besitz versichert, jedoch Verwendung nur als Sportgerät (Zielschießen, Degenfechten) und zur Selbstverteidigung versichert.
  • Tierhaltung
    Kleintiere schon (Katzen, Meerschweinchen, Hasen, Schafe, Schweine und ähnliche Tiere), die Haltung von Hunden aber ausdrücklich nicht.
    Hinsichtlich der Haltung von Hunden, Großtieren (Rind, Pferd, und Ähnliches) ist eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen;
    exotische Tiere
    der Begriff Kleintier wird für üblicherweise in Wohnung oder Garten gehaltene Tiere verwendet, die Haltung exotischer Tiere wie Schlangen, Spinnen, Affen etc. ist nicht versichert.
  • Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen
    kein Versicherungsschutz, (ausgenommen solche, die kein Kennzeichen benötigen wie z.B. ein motorisierter Rollstuhl oder Golfwagen)
  • Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen oder –geräten
    kein Versicherungsschutz, ausgenommen die Haltung und Verwendung von nicht motorisierten Flugmodellen bis 5 kg Gewicht.
  • Wasserfahrzeug
    die Haltung und Verwendung von Ruderbooten, Paddelbooten, und Schiffsmodellen ist mitversichert, bei Segel- und Elektrobooten nur die gelegentliche Verwendung, bei Motorbooten auch die Verwendung nicht versichert.
    (Für die Haltung von Segel-, und Motorbooten ist eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen).

Mitversicherte Personen

Die Privathaftpflichtversicherung des VN erstreckt sich auf

seine Kinder (auch Enkelkinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) bis zu ihrer Volljährigkeit (19.Lebensjahr) und darüber hinaus weiter, solange die Kinder nicht entweder ein eigenes regelmäßiges Einkommen (in manchen Haushaltversicherungen nicht relevant) oder einen eigenen Haushalt haben.
Höchstaltersgrenze für die Mitversicherung der Kinder ist die Vollendung des 25. Lebensjahres (in manchen Haushaltsversicherungen des 27. Lebensjahres)

Personen die für den VN – aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber – häusliche Arbeiten verrichten – in dieser Eigenschaft.
Wenn ein Hausangestellter einem anderen Hausangestellten einen Personenschaden zufügt, hat er für diesen Personenschaden keinen Versicherungsschutz.

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Es ist bereits erwähnt worden, dass die AHVB und die dort festgelegten Ausschlüsse vom Versicherungsschutz grundsätzlich auch für die Privathaftpflichtversicherung gelten, haben wir in Pkt.1.1.5 erwähnt.

Einige dieser Ausschlüsse haben im Bereich der Privathaftpflichtversicherung eine besondere Bedeutung.

Vorsatzausschluss

Wenn der VN jemandem vorsätzlich einen Schaden zufügt, hat er für die daraus entstehende Haftpflicht keinen Versicherungsschutz.

Der Vorsatz ist eine ganz bestimmte Einstellung des VN zum Schadeneintritt, nämlich entweder

Absicht (hier ist dem VN der Schadeneintritt ein besonderes Anliegen),

Wissentlichkeit (der VN weiß, dass seine Handlung unfehlbar den Schaden herbeiführt, der Schadeneintritt selbst ist ihm kein besonderes Anliegen) oder

bedingter Vorsatz (der VN zieht die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes ernsthaft in Betracht und findet sich innerlich mit dieser Möglichkeit ab, nimmt sie in Kauf)

Beispiele:

Absicht:
VN legt Giftköder für den verhassten Hund seines Nachbarn, um ihn zu beseitigen.


Wissentlichkeit:
VN bricht in eine fremde Wohnung ein, um zu stehen. Er zerstört die Wohnungstür wissentlich, um in die Wohnung zu gelangen, auf den Schaden an der Türe kommt es ihm nicht an.

Bedingter Vorsatz:
Wie voriges Beispiel; nur VN schießt durch die verschlossene Türe, um sie aufzubekommen, obwohl er hinter der Tür Stimmen hört und verletzt den Wohnungsbesitzer. Hinsichtlich des Schadens an der Tür liegt Wissentlichkeit vor, hinsichtlich des Personenschadens lediglich bedingter Vorsatz.

Angehörigenausschluss

Wenn der VN bestimmten nahen Angehörigen einen Schaden (gleichgültig ob Personenschaden oder Sachschaden) zufügt, hat er für die daraus resultierende Haftpflicht keinen Versicherungsschutz.

Als Angehörige gelten:

leibliche Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.
leibliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw.
Ehegatte (auch der getrennt lebende) und der Lebensgefährte
Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern
im selben Haushalt lebende Geschwister.

Mietausschluss

Sachen, die der VN
gemietet hat,
sich ausgeborgt oder
geliehen oder
geleast hat,
werden in der Haftpflichtversicherung so behandelt wie eigene Sachen des VN.
Für Ansprüche des Eigentümers (des Vermieters, Verleihers, Leasinggebers etc.) wegen einer Beschädigung der verliehenen, vermieteten etc. Sachen hat der VN keinen Versicherungsschutz. (Ansprüche wegen Verlust oder Abhandenkommen sind ohnehin nie versichert).
Dieser Ausschluss trifft also zu auf die Mietwohnung, das gemietete Hotelzimmer einschl. Inventar, auf das Leihrad oder den geborgten Anorak, um nur einige Beispiele aus der alltäglichen Praxis von Privatpersonen zu nennen.

Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die der VN in Verwahrung genommen hat. Eine Verwahrung liegt dann vor, wenn der VN – gleichgültig ob gefälligkeitshalber oder gegen Entgelt – eine fremde Sache in seine „Obsorge“ nimmt.
Beispiel: Die Nachbarn möchten ohne ihren Hund auf Urlaub fahren, der VN nimmt ihn gefälligkeitshalber während dieser Zeit zu sich. Ein Schaden am Hund ist nicht versichert.
VN hat einen großen Keller. Bekannte geben ihm über den Sommer Schi zur Aufbewahrung. Schäden an den Schiern sind nicht versichert.

Tätigkeitsausschluss

Wenn der VN fremde Sachen bewusst benützt oder sie befördert oder bearbeitet oder eine sonstige bewusste Tätigkeit an oder mit ihnen verrichtet, sind Schäden an diesen Sachen von der Versicherung ausgenommen.

Beispiele:

VN ist von der Nachbarin zum Essen eingeladen. Sie ersucht ihn, ein Tablett mit gefüllten Weingläsern von der Küche ins Esszimmer zu tragen. Die Gläser fallen dabei zu Boden. Der Schaden an den Gläsern bzw. der verschüttete Wein tritt bei deren Beförderung durch den VN ein, daher kein Versicherungsschutz.
(Die Haftpflicht des VN wegen Verunreinigung des Bodens durch den verschütteten Wein ist versichert, da der VN in Bezug auf den Boden keine bewusste Tätigkeit gesetzt hat).

VN hilft seiner Nachbarin einen Kasten in deren Auto einzuladen. VN stellt sich beim Verladen ungeschickt an und beschädigt die Innenverkleidung, auch der Kasten wird dabei zerkratzt:
Da der sowohl am Kasten als auch am Auto eine sonstige bewusste Tätigkeit verrichtet hat, sind die Schäden nicht versichert.
Man könnte jetzt einwenden: dem VN war nur die Einwirkung auf die Ladefläche des Autos bewusst, er wollte jedoch die Innenverkleidung nicht einmal berühren. Bei „beweglichen Sachen“ – das sind grob formuliert alle nicht niet- und nagelfest mit einem Gebäude/Grundstück verbundenen Sachen, also auf alle Fälle Autos – genügt eine bewusste Einwirkung auf einen Teil der beweglichen Sachen, damit Schäden auch an den anderen Teilen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Wäre Versicherungsschutz für den VN gegeben, wenn der Schaden am Kasten und der Innenverkleidung nicht beim Verladen, sondern – weil VN den Kasten schlecht befestigt hatte – erst nachher beim Transport eingetreten wäre? Wenn VN bewusst an oder mit fremden Sachen tätig war, sie befördert, benützt oder bearbeitet hat, sind nicht nur Schäden an diesen Sachen ausgeschlossen, die anlässlich Tätigkeiten passieren, sondern auch solche, die infolge der Tätigkeiten eintreten (mangelhafte Befestigung des Kastens auf der Ladefläche führt – in weiterer Folge – zur Beschädigung des Kastens und des Autos).

VN trinkt bei Nachbarn ein Glas Wein. Ein plötzlicher Lärm irritiert ihn und das Glas fällt ihm aus der Hand und zerbricht:
kein Versicherungsschutz, denn der Schaden ist bei der Benützung des Glases eingetreten.

VN wechselt am Auto der Nachbarin die Reifen. Dabei zerkratzt er den Lack:
kein Versicherungsschutz, da der Reifenwechsel als Bearbeitung des Autos gilt.

 

Welche Erweiterungen des Versicherungsschutzes bietet die „Erweiterte“ Privat-Haftpflichtversicherung?

Der örtliche Geltungsbereich bezieht sich auf die ganze Erde (gegenüber Europa und der außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaaten).

Anstelle des Angehörigenausschlusses sind nur mehr Ansprüche des im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten ausgeschlossen und Ansprüche der Kinder (auch Enkel-, Stief- und Adoptivkinder), solange diese beim VN mitversichert sind.

Abweichend vom Tätigkeitsausschluss hat der VN einen Versicherungsschutz, wenn er fremde Sachen benützt, befördert oder sonst wie an oder mit ihnen bewusst tätig wird und sie dabei beschädigt.
Wenn der VN dagegen eine fremde Sache bearbeitet, insbesondere sie repariert oder wartet, sind Schäden an der bearbeiteten Sache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Abweichend vom Mietausschluss sind Schäden an gemieteten Räumlichkeiten einschl. Inventar versichert, allerdings nur für Mietverhältnisse, die auf höchstens
1 Monat Dauer abgeschlossen wurden (= in der Praxis nur für Hotelzimmer, Ferienappartements etc.)

Achtung:
Trotz der sehr weit gehenden Aufhebung des Tätigkeitsausschlusses bleibt der Mietausschluss (abgesehen von Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichem) aufrecht.
Ein Schaden an der Mietwohnung, am Leihfahrrad oder am geborgten Anorak bleibt daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, lediglich Schäden an gemieteten Hotelzimmer bzw. gemieteten Ferienwohnung sind versichert.

Wichtige Schadenersatzregeln für das Haftpflichtrisiko

In den Pkt. 1.4.1. bis 1.4.5 haben wir uns mit dem Versicherungsschutz beschäftigt, also mit der Frage, ob ein vom VN zu seiner Privathaftpflichtversicherung gemeldeter Schadenfall vom VR als gedeckt akzeptiert wird oder aber zurückgewiesen wird.

Aus dem Pkt. 1.1. wissen wir, das ein versicherter Schaden noch lange nicht bedeutet, das der Schaden auch bezahlt wird. Die Zahlung setzt nämlich eine Haftung des VN nach den Schadenersatzregeln voraus.

Allgemeiner Grundsatz

Abgesehen von Ausnahmen wie Notwehr oder staatliche Ermächtigung zur Gewaltanwendung (Polizei) handelt jeder, der einen anderen am Körper verletzt oder eine fremde Sache beschädigt, rechtswidrig.
Ist der Schaden durch Außerachtlassung der Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit bzw. der „Schadenvermeidungsfähigkeiten“ entstanden, die einem Durchschnittsmenschen möglich und zumutbar sind, spricht man von Verschulden (eine Privatperson muss nur durchschnittliche Fähigkeit zur Vermeidung eines Schadens besitzen, ein strengerer Maßstab gilt für Gewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler hinsichtlich ihrer Berufsausübung).

Die Haftpflicht beginnt bereits bei leichter Fahrlässigkeit (=Versehen, das auch einem „rechtschaffenen Durchschnittsmenschen“ gelegentlich passiert; Versehen, bei dem der Schadeneintritt nicht wahrscheinlich war, etc).
Grundsätzlich muss der Geschädigte die Sorgfaltswidrigkeit bzw. ein Fehlverhalten behaupten und beweisen, nicht der Schädiger seine Unschuld.

Mitverschulden des Geschädigten

Wenn den Geschädigten ein (Mit)Verschulden am Eintritt des Schadens trifft oder an der Höhe des Schadens, so muss er den seinem Verschulden entsprechenden Anteil am Schaden selbst tragen.

Verletzung der Aufsichtspflicht (Eltern – Kinder)

Wenn Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einen Schaden verursachen, kann der Geschädigte – sofern ein Aufsichtspflichtiger (in der Regel die Eltern) die Obsorge über das Kind vernachlässigt hat, nur vom Aufsichtspflichtigen – nicht jedoch vom Kind – Schadenersatz fordern.

Die Aufsichtspflicht der Eltern verändert sich mit dem Alter des Kindes, wobei natürlich der individuelle Reifeprozess und die individuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

Faustregel:
Je kleiner das Kind, desto eher müssen die Eltern „jede Minute hinter dem Kind her sein“ und aufpassen. Je größer das Kind wird, desto eher kann es unbeaufsichtigt bleiben. Wird das Kind in der Schule, bei anderen Eltern, bei den Pfadfindern etc. „abgegeben“ so endet die Aufsichtspflicht der Eltern und die des Lehrers, der anderen Eltern oder des Pfadfinderführers beginnt.

Sobald die Kinder das 14.Lebensjahr vollendet haben, sind sie für einen von ihnen verschuldeten Schaden selbst verantwortlich (Ausnahme: behinderte Kinder).

Schilder mit der Aufschrift - Betreten der Baustelle verboten - oder - Eltern haften für ihre Kinder - haben rechtlich keinerlei Bedeutung.


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