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  Themenbereich: Haftpflichtversicherung
 

Haus- und Grundbesitzversicherung

Die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung ist eine Untersparte der Allgemeinen Haftpflichtversicherung; sie kommt kaum in reiner Form (als eigene Polizze) vor.

Für Wohnzwecken dienende Gebäude wird üblicherweise eine „Gebäudebündelversicherung“ abgeschlossen, die neben beispielsweise einer Gebäudefeuerversicherung auch eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung beinhaltet.

Das Haftpflichtrisiko aus betrieblich (inkl. land- und forstwirtschaftlich) genützten Gebäuden und Grundstücken ist im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung (bzw. land- und forstwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung) abgedeckt, weil die Verwaltung, Instandhaltung, Innehabung etc. der betrieblich genützten Gebäude mit der versicherten Betriebstätigkeit untrennbar verbunden ist.

Die Höhe der Prämie richtet sich im all gemeinen nach dem Neubauwert der versicherten Gebäude.

Worin besteht das Versicherte Risiko bei Haus- und Grundbesitz?

  • aus der Innehabung des versicherten Gebäudes, Grundstücks: damit gemeint ist der Gebrauch, also das Bewohnen oder das sonstige z.B. betriebliche Benützen
  • aus der Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinigung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft.
  • In räumlicher Hinsicht geht es um das gesamte versicherte Grundstück einschließlich aller darauf befindlicher Gebäude, Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken und Gartenanlagen, aber auch um jenen Gehsteiganteil, für den das Gesetz (Straßenverkehrsordnung) dem Hauseigentümer im Winter eine Streupflicht/Schneeräumpflicht auferlegt.
  • Jedoch bei Grabarbeiten auf der versicherten Liegenschaft oder bei Bauarbeiten wie Abbrucharbeiten, Bau- und Reparaturarbeiten besteht Versicherungsschutz für damit zusammenhängende Schäden nur, wenn die Gesamtbaukosten unter Einrechnung von Eigenleistungen einen bestimmten Wert nicht überschreiten und zwar gleichgültig, ob der VN selbst baut, gräbt etc. oder solche Arbeiten nur beauftragt.
    Für Baumaßnahmen mit einem über dem Grenzwert liegenden Gesamtbauwert ist eine eigene Bauherrenhaftpflichtversicherung erforderlich.
  • Mitversichert ist das Risiko von Umweltsachschäden aus der Lagerung von bis zu 100 Liter Heizöl; wenn Tanks mit einem Fassungsvolumen von mehr als 100 Liter vorhanden sind, ist eine Deckungserweiterung notwendig.
  • Mitversichert ist auch hier das Risiko aus der Fremdenbeherbergung, soweit keine Gewerbeberechtigung dafür erforderlich ist.

Sonderfall Witterungsniederschläge:

In der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch austretendes „Leitungswasser“ versichert, nicht jedoch Schäden durch Witterungsniederschläge (Regen, Schnee).

Bestimmte Schäden durch Witterungsniederschläge sind in der Haus und Grundbesitzhaftpflichtversicherung in Form einer Sachversicherung versichert. Das bedeutet, dass derartige Schäden vom VR auch dann bezahlt werden, wenn der VN oder die Hausverwaltung kein Verschulden am Schadeneintritt trifft!

Allerdings sind nach diesem Sachversicherungsprinzip nur Schäden durch Witterungsniederschläge gedeckt

  • an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom, Fernsprech- und anderen Leitungen und an sonstigen Zubehör des Gebäudes (Türen, Fenster, - ausgenommen Außentüren bzw. Außenfenster), die sich
  • in vermieteten Wohn- oder Büroräumlichkeiten sowie in – nicht dem VN gehörigen – Eigentumswohnungen oder von Miteigentümern benützten Räumlichkeiten befinden.

Entstehen die vorgenannten Schäden durch Überschwemmung, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, wird nur bei Vorliegen eines Verschuldens des VN bezahlt.
Beim Umfang der versicherten Witterungsniederschläge bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen am Markt angebotenen Versicherungsprodukten.

Mitversicherte Personen

Fall der VN nicht ohnehin Eigentümer ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Eigentümer.
Weiters mitversichert sind der Hausverwalter und der Hausbesorger. Ebenso mitversichert sind jene Personen, die im Auftrag des VN bei der Verwaltung, Reinigung, etc. tätig werden, ausgenommen Gewerbebetriebe wie Reinigungsunternehmen, Gartengestaltungsunternehmen, Schneeräumunternehmen (müssen dafür eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abschließen).

Welche typischen Schäden sind in Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung gedeckt?

Typische Schadenfälle sind:

  • Dachlawinen, Eiszapfen fallen auf Passanten, auf Mieter, auf geparkte Autos (gedeckt)
  • der Mieter fällt mit dem morschen Balkon in den Garten (gedeckt)
  • Passanten stürzen auf dem nicht gestreuten Gehsteiganteil der Liegenschaft (gedeckt)
  • Dachziegel oder morsche Fensterflügel fallen auf die Straße und beschädigen Auto (gedeckt)
  • der schlechte Zustand eines Weges auf der versicherten Liegenschaft führt zu einem Unfall (gedeckt)
  • ein Wasserrohrbruch beschädigt Sachen der Mieter (gedeckt)
  • ein Hausbewohner stürzt im schlecht beleuchteten bzw. schlecht gereinigten Stiegenhaus (gedeckt)
  • anlässlich von Bauarbeiten am versicherten Haus wird das Nachbargebäude beschädigt (nur gedeckt, wenn Baukosten den festgelegten Grenzwert nicht überschreiten)
  • bei einem Unwetter kommt es zu Schäden durch Witterungsniederschläge; sachversicherungsmäßig gedeckt sind nur bestimmte Schäden (Tapeten etc.) in bestimmten Räumlichkeiten (vermietet, Eigentumswohnungen), haftpflichtmäßig gedeckt.

Achtung:
Würde bei diesen Beispielen der VN selbst oder seine Angehörigen den Schaden erleiden, besteht kein Versicherungsschutz!

Landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung

Versichertes Risiko in der Land- und Forstwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung

Die land- und forstwirtschaftliche Haftpflichtversicherung beinhaltet zunächst eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem auf die Bedürfnisse eines Landwirtschaftsbetriebs zugeschnittenen, standardisierten Deckungsumfang.

Neben dem Kernbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit wie Ackerbau, Waldbewirtschaftung, Tierhaltung, Tieraufzucht erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf

  • die Fremdenbeherbergung (sofern keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist)
  • die sog. Landwirtschaftlichen Nebenbetriebe und aus der Buschenschenke; allerdings in beiden Fällen nur dann, wenn die vom Landwirt dafür bezahlten Löhne – unter Hinzurechnung gewährter Naturalleistungen wie Kost und Logis – einen Grenzwert nicht überschreiten
  • das Risiko aus der Durchführung von Bau, Umbau- und Grabarbeiten auf der versicherten Liegenschaft einschließlich dem bau von Güterwegen, allerdings nur dann, wenn der Gesamtbauwert einschließlich Eigenleistungen einen Grenzwert nicht überschreitet
  • das Risiko von Umweltsachschäden durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer ist mitversichert.

Ferner ist in der Landwirtschaftlichen-Haftpflichtversicherung eine Haus und Grundbesitzhaftpflichtversicherung für den gesamten privaten wie dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstück- und Gebäudebesitz, und zwar im vollen Umfang wie in Pkt. 1.5. beschrieben, enthalten.

Zuletzt beinhaltet die Landwirtschaftlichen-Haftpflichtversicherung noch eine Privathaftpflichtversicherung für den Landwirt, die sich auch auf den Ehepartner und die minderjährigen Kinder erstreckt (sie die Ausführungen zu Pkt. 1.4.).

Erforderliche Anpassung des Versicherungsschutzes

Gerade weil die landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung eine ziemlich umfassende Versicherung ist, wird häufig auf erforderliche Anpassungen des Versicherungsschutzes vergessen.

Insbesondere für folgende Risiken ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder aber der Abschluss einer eigenen Versicherung erforderlich:

  • für Schäden an fremden Tieren im Zuge des Belegens – Belegschäden
  • für die Überlassung von Reittieren an betriebsfremden Personen (z.B. an Feriengäste)
  • für Mineralöllagerung (Heizöl, Diesel)
  • für die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe und Buschenschank, wenn der Grenzwert überschritten wird
  • für die Durchführung von Bauarbeiten, Grabarbeiten etc. auf der versicherten Liegenschaft, wenn der Grenzwert überschritten wird.


Wenn die Lohnaufwand-Grenzwerte bei den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben überschritten werden, ist für den entsprechenden Nebenbetrieb entweder eine

  • eigene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen oder
  • im Rahmen der landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung eine besondere Vereinbarung zu treffen.

Prämienberechnung

Für die Höhe der Haftpflichtprämie ist die Größe und Art (Acker, Weideland und andere) der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen maßgeblich.
Heranzuziehen sind die von der versicherten Landwirtschaft selbst bewirtschafteten Flächen, daher sind verpachtete Grundstücke abzuziehen, gepachtete jedoch Prämien mäßig dazuzurechnen.

Typische Schadenfälle – besteht dafür Deckung?

  • Das Nachbarskind fällt in die mangelhaft abgesicherte Jauchegrube => gedeckt
  • Dachlawine beschädigt das Auto eines Feriengastes => gedeckt
  • Feriengast stürzt auf dem mangelhaft gestreuten Weg vor dem Haus => gedeckt
  • Mountainbiker kommt auf einem Forstweg des Landwirtes zu Sturz => gedeckt
  • Wachhund beißt den Briefträger => gedeckt
  • Durch ein Loch im Zaun gelangen Kühe auf die Straße und verursachen einen Verkehrsunfall => gedeckt
  • Ein zur Landwirtschaft gehöriger morscher Baum stürzt auf die Straße und verursacht einen Unfall => gedeckt
  • Ein vom Landwirt verkauftes Tier steckt die Tiere des Käufers mit einer Krankheit an => gedeckt


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