Haus- und Grundbesitzversicherung
Die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung ist eine Untersparte der Allgemeinen Haftpflichtversicherung; sie kommt kaum in reiner Form (als eigene Polizze) vor.
Für Wohnzwecken dienende Gebäude wird üblicherweise eine „Gebäudebündelversicherung“ abgeschlossen, die neben beispielsweise einer Gebäudefeuerversicherung auch eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung beinhaltet.
Das Haftpflichtrisiko aus betrieblich (inkl. land-
und forstwirtschaftlich) genützten Gebäuden
und Grundstücken ist im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung
(bzw. land- und forstwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung)
abgedeckt, weil die Verwaltung, Instandhaltung, Innehabung
etc. der betrieblich genützten Gebäude mit
der versicherten Betriebstätigkeit untrennbar verbunden
ist.
Die Höhe der Prämie richtet sich im all gemeinen
nach dem Neubauwert der versicherten Gebäude.
Worin besteht das Versicherte Risiko bei
Haus- und Grundbesitz?
- aus der Innehabung des versicherten Gebäudes,
Grundstücks: damit gemeint ist der Gebrauch,
also das Bewohnen oder das sonstige z.B. betriebliche
Benützen
- aus der Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung,
Reinigung, Beleuchtung und Pflege der versicherten
Liegenschaft.
- In räumlicher Hinsicht geht es um das gesamte
versicherte Grundstück einschließlich aller
darauf befindlicher Gebäude, Bauwerke und Einrichtungen
wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,
Schwimmbecken und Gartenanlagen, aber auch um jenen
Gehsteiganteil, für den das Gesetz (Straßenverkehrsordnung)
dem Hauseigentümer im Winter eine Streupflicht/Schneeräumpflicht
auferlegt.
- Jedoch bei Grabarbeiten auf der versicherten Liegenschaft
oder bei Bauarbeiten wie Abbrucharbeiten, Bau- und
Reparaturarbeiten besteht Versicherungsschutz für
damit zusammenhängende Schäden nur, wenn
die Gesamtbaukosten unter Einrechnung von Eigenleistungen
einen bestimmten Wert nicht überschreiten und
zwar gleichgültig, ob der VN selbst baut, gräbt
etc. oder solche Arbeiten nur beauftragt.
Für Baumaßnahmen mit einem über dem
Grenzwert liegenden Gesamtbauwert ist eine eigene
Bauherrenhaftpflichtversicherung erforderlich.
- Mitversichert ist das Risiko von Umweltsachschäden
aus der Lagerung von bis zu 100 Liter Heizöl;
wenn Tanks mit einem Fassungsvolumen von mehr als
100 Liter vorhanden sind, ist eine Deckungserweiterung
notwendig.
- Mitversichert ist auch hier das Risiko aus der Fremdenbeherbergung,
soweit keine Gewerbeberechtigung dafür erforderlich
ist.
Sonderfall Witterungsniederschläge:
In der Leitungswasserversicherung sind Schäden
durch austretendes „Leitungswasser“ versichert,
nicht jedoch Schäden durch Witterungsniederschläge
(Regen, Schnee).
Bestimmte Schäden durch Witterungsniederschläge
sind in der Haus und Grundbesitzhaftpflichtversicherung
in Form einer Sachversicherung versichert. Das bedeutet,
dass derartige Schäden vom VR auch dann bezahlt
werden, wenn der VN oder die Hausverwaltung kein Verschulden
am Schadeneintritt trifft!
Allerdings sind nach diesem Sachversicherungsprinzip
nur Schäden durch Witterungsniederschläge
gedeckt
- an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen,
Fußböden, Strom, Fernsprech- und anderen
Leitungen und an sonstigen Zubehör des Gebäudes
(Türen, Fenster, - ausgenommen Außentüren
bzw. Außenfenster), die sich
- in vermieteten Wohn- oder Büroräumlichkeiten
sowie in – nicht dem VN gehörigen –
Eigentumswohnungen oder von Miteigentümern benützten
Räumlichkeiten befinden.
Entstehen die vorgenannten Schäden durch Überschwemmung,
Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, wird
nur bei Vorliegen eines Verschuldens des VN bezahlt.
Beim Umfang der versicherten Witterungsniederschläge
bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen am
Markt angebotenen Versicherungsprodukten.
Mitversicherte Personen
Fall der VN nicht ohnehin Eigentümer ist, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auf den Eigentümer.
Weiters mitversichert sind der Hausverwalter und der
Hausbesorger. Ebenso mitversichert sind jene Personen,
die im Auftrag des VN bei der Verwaltung, Reinigung,
etc. tätig werden, ausgenommen Gewerbebetriebe
wie Reinigungsunternehmen, Gartengestaltungsunternehmen,
Schneeräumunternehmen (müssen dafür eine
eigene Betriebshaftpflichtversicherung abschließen).
Welche typischen Schäden sind in Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung
gedeckt?
Typische Schadenfälle sind:
- Dachlawinen, Eiszapfen fallen auf Passanten, auf
Mieter, auf geparkte Autos (gedeckt)
- der Mieter fällt mit dem morschen Balkon in
den Garten (gedeckt)
- Passanten stürzen auf dem nicht gestreuten
Gehsteiganteil der Liegenschaft (gedeckt)
- Dachziegel oder morsche Fensterflügel fallen
auf die Straße und beschädigen Auto (gedeckt)
- der schlechte Zustand eines Weges auf der versicherten
Liegenschaft führt zu einem Unfall (gedeckt)
- ein Wasserrohrbruch beschädigt Sachen der Mieter
(gedeckt)
- ein Hausbewohner stürzt im schlecht beleuchteten
bzw. schlecht gereinigten Stiegenhaus (gedeckt)
- anlässlich von Bauarbeiten am versicherten
Haus wird das Nachbargebäude beschädigt
(nur gedeckt, wenn Baukosten den festgelegten Grenzwert
nicht überschreiten)
- bei einem Unwetter kommt es zu Schäden durch
Witterungsniederschläge; sachversicherungsmäßig
gedeckt sind nur bestimmte Schäden (Tapeten etc.)
in bestimmten Räumlichkeiten (vermietet, Eigentumswohnungen),
haftpflichtmäßig gedeckt.
Achtung:
Würde bei diesen Beispielen der VN selbst
oder seine Angehörigen den Schaden erleiden, besteht
kein Versicherungsschutz!
Landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung
Versichertes Risiko in der Land- und Forstwirtschaftlichen
Haftpflichtversicherung
Die land- und forstwirtschaftliche Haftpflichtversicherung
beinhaltet zunächst eine Betriebshaftpflichtversicherung
mit einem auf die Bedürfnisse eines Landwirtschaftsbetriebs
zugeschnittenen, standardisierten Deckungsumfang.
Neben dem Kernbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit
wie Ackerbau, Waldbewirtschaftung, Tierhaltung, Tieraufzucht
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
- die Fremdenbeherbergung (sofern keine Gewerbeberechtigung
erforderlich ist)
- die sog. Landwirtschaftlichen Nebenbetriebe und
aus der Buschenschenke; allerdings in beiden Fällen
nur dann, wenn die vom Landwirt dafür bezahlten
Löhne – unter Hinzurechnung gewährter
Naturalleistungen wie Kost und Logis – einen
Grenzwert nicht überschreiten
- das Risiko aus der Durchführung von Bau, Umbau-
und Grabarbeiten auf der versicherten Liegenschaft
einschließlich dem bau von Güterwegen,
allerdings nur dann, wenn der Gesamtbauwert einschließlich
Eigenleistungen einen Grenzwert nicht überschreitet
- das Risiko von Umweltsachschäden durch Jauche,
Düngemittel und Siloabwässer ist mitversichert.
Ferner ist in der Landwirtschaftlichen-Haftpflichtversicherung
eine Haus und Grundbesitzhaftpflichtversicherung für
den gesamten privaten wie dem landwirtschaftlichen Betrieb
dienenden Grundstück- und Gebäudebesitz, und
zwar im vollen Umfang wie in Pkt. 1.5. beschrieben,
enthalten.
Zuletzt beinhaltet die Landwirtschaftlichen-Haftpflichtversicherung
noch eine Privathaftpflichtversicherung für den
Landwirt, die sich auch auf den Ehepartner und die minderjährigen
Kinder erstreckt (sie die Ausführungen zu Pkt.
1.4.).
Erforderliche Anpassung des Versicherungsschutzes
Gerade weil die landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung
eine ziemlich umfassende Versicherung ist, wird häufig
auf erforderliche Anpassungen des Versicherungsschutzes
vergessen.
Insbesondere für folgende Risiken ist eine Erweiterung
des Versicherungsschutzes oder aber der Abschluss einer
eigenen Versicherung erforderlich:
- für Schäden an fremden Tieren im Zuge
des Belegens – Belegschäden
- für die Überlassung von Reittieren an
betriebsfremden Personen (z.B. an Feriengäste)
- für Mineralöllagerung (Heizöl, Diesel)
- für die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe
und Buschenschank, wenn der Grenzwert überschritten
wird
- für die Durchführung von Bauarbeiten,
Grabarbeiten etc. auf der versicherten Liegenschaft,
wenn der Grenzwert überschritten wird.
Wenn die Lohnaufwand-Grenzwerte bei den land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieben überschritten werden, ist für
den entsprechenden Nebenbetrieb entweder eine
- eigene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen
oder
- im Rahmen der landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung
eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Prämienberechnung
Für die Höhe der Haftpflichtprämie ist
die Größe und Art (Acker, Weideland und andere)
der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
maßgeblich.
Heranzuziehen sind die von der versicherten Landwirtschaft
selbst bewirtschafteten Flächen, daher sind verpachtete
Grundstücke abzuziehen, gepachtete jedoch Prämien
mäßig dazuzurechnen.
Typische Schadenfälle – besteht
dafür Deckung?
- Das Nachbarskind fällt in die mangelhaft abgesicherte
Jauchegrube => gedeckt
- Dachlawine beschädigt das Auto eines Feriengastes
=> gedeckt
- Feriengast stürzt auf dem mangelhaft gestreuten
Weg vor dem Haus => gedeckt
- Mountainbiker kommt auf einem Forstweg des Landwirtes
zu Sturz => gedeckt
- Wachhund beißt den Briefträger =>
gedeckt
- Durch ein Loch im Zaun gelangen Kühe auf die
Straße und verursachen einen Verkehrsunfall
=> gedeckt
- Ein zur Landwirtschaft gehöriger morscher Baum
stürzt auf die Straße und verursacht einen
Unfall => gedeckt
- Ein vom Landwirt verkauftes Tier steckt die Tiere
des Käufers mit einer Krankheit an => gedeckt
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