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  Themenbereich: Haftpflichtversicherung
 

Haftung - Deckung - Leistungsverhältnis

Das Haftungs-Deckungs-Leistungsverhältnis der Haftpflichversicherung lässt sich am Besten anhand des branchenbekannten Haftungsdreieckes beschreiben:

Deckung

Mit der Aussage „der Schaden ist durch eine Versicherung gedeckt“ wird ausgedrückt, dass ein Schadenfall den Betroffenen grlücklicherweise finanziell nicht persönlich trifft.
Anders hört sich der Satz an „der Schaden war nicht durch eine Versicherung gedeckt“. Hier kann man die unmittlebare Auswirkung des Schadens auf den Betroffenen förmlich spüren.

Die Entscheidung, ob ein bestimmter Schadenfall durch eine Versicherung gedeckt ist, wird nicht durch das Los gefällt; sie hängt auch nicht von der Großzügigkeit oder Hartherzigkeit des Versicherungsunternehmens ab, sondern von dem Vertrag (Versicherungsvertrag) zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie, legt aber auch die Voraussetzungen fest, unter denen der Versicherer verpflichtet ist, die vereinbarte Versicherungsleistung (bei der Haftpflichtversicherung entweder Zahlung an den Geschädigten oder aber die Abwehr der Ansprüche, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft) zu erbringen.

Wenn eine Schadenmeldung zu einer bestehenden Haftpflichtversicherung in der Schadenabteilung einlangt, wird zunächst geprüft, ob nach der bestehenden Polizze für den Schadenfall Versicherungsschutz besteht.

Damit ein Schadenfall in der Haftpflichtversicherung gedeckt ist, müssen bestimmte Fragen positiv beantwortet werden können, wie z.B.

  • haben die gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche mit dem „versicherten Risiko“ zu tun?

    Beispiel: Versichert ist Herr Müller als Privatperson (Privathaftpflichtversicherung), der Schadenfall hat aber mit seiner beruflichen Tätigkeit als Installateur zu tun – da her keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung (jedoch aus einer allenfalls bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung).
  • Handelt es sich um Ansprüche wegen eines Personen- und/oder eines Sachschadens?

Anderseites dürfen bestimmte „Ausschlusstatbestände“ nicht vorliegen, wie z.B.

  • Schaden an einer vom Versicherungsnehmer gemieteten Sache (Einschluß durch Zusatzklausel aber möglich)
  • Der Schaden wurde vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt

Fragen wie die vorstehenden werden als „Deckungsfragen“ gezeichnet.

Wenn ein Schadenfall gedeckt ist, übernimmt der Versicherer – im Rahmen der Versicherungssumme – nicht nur

  • alle finanziellen Folgen dieses Schadenfalls, sondern auch die
  • weiteren Veranlassungen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwaltes, eines Sachverständigen) und die
  • Verhandlungsführung mit dem Anspruchsteller.

Eine Zahlung an den Anspruchsteller erfolgt aber nur dann und insoweit, als der Anspruch dem Schadenreferent berechtigt erscheint oder durch rechtskräftiges Urteil gegen den Versicherungsnehmer bestätigt ist.

Wenn ein Schadenfall dagegen nicht gedeckt ist, muss der Versicherungsnehmer nicht nur alle finanziellen Folgen selber tragen, sondern auch alle weiteren Veranlassungen selbst treffen:

Rechtsanwalt beauftragen, gemeinsam mit dem Rechtsanwalt die Schritte gegenüber dem Anspruchsteller entscheiden (ob der Anspruch abgewehrt wird oder ob – allenfalls auch nur teilweise – Zahlungen an den Anspruchsteller geleistet werden).

Wesentlich ist, dass nach einer Deckungsablehnung keinerlei Hilfestellung vom Haftpflichtversicherer zu erwarten ist:

  • nicht bei der Prüfung der Haftungsfrage,
  • nicht bei der Abwehr (bei den Abwehrkosten) und
  • erst recht nicht bei der Zahlung an den Anspruchsteller

Haftung

Es gibt berechtigte, teilweise berechtigte und auch völlig unberechtigte Schadenersatzansprüche.
Ob ein Schadenersatzanspruch berechtigt ist oder nicht, hängt von der Rechtslage und der Sachlage ab.

"Rechtslage"
Unter Rechtslage sind die in den Schadenersatzgesetzen festgelegten und durch bereits ergangene Gerichtsurteile weiterentwickelten Regeln zu verstehen.

Jede Rechtsregel hat einen Anwendungsbereich (Schadenursachen oder – Umstände, für die sie gilt) und die Regelung selbst (nämlich ob für einen Schaden gehaftet werden muss und wer) und auch die Festlegung, wer etwas beweisen muss.
Abgesehen von der manchmal gegebenen Schwierigkeit, die für einen Schadenfall passende Rechtsregel zu finden, bleiben oft in Grenzbereichen Unklarheiten, selbst für Juristen; daher werden eben auch Prozesse geführt!

"Sachlage"
Unter Sachlage versteht man das, was passiert ist – soweit es nachvollziehbar und beweisbar ist.

Ein bereits passiertes Schadenereignis ist bloß im Nachhinein zu rekonstruieren. In vielen Fällen kann man dabei nur auf menschliche Wahrnehmung zurückgreifen, die überdies im Laufe der Zeit verblassen oder sich verändern.
Der Ausspruch „ich habe einen Zeugen dafür, dass es so war“ ist relativ. Vielleicht erinnert sich der Zeuge zum Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht mehr an den Vorfall, oder er hat damals wichtige Details nicht oder falsch wargenommen. Er kann sich auch in Widersprüche verstricken oder sonst einen unglaubwürdigen Eindruck auf den Richter machen.

Die durch den Schadenfall geschaffene Beziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten wird als Haftungsverhältnis bezeichnet. Alle damit zusammenhängenden Fragen wie z.B. „wer hat den Schaden verursacht oder verschuldet, wen trifft die rechtliche Verantwortung bei einem Schaden, wer muss etwas beweisen, welcher Paragraph ist anwendbar“ sind Haftungsfragen.

Verhältnis Deckung und Haftung zueinander – Wann zahlt der Haftpflichtversicherer eigentlich?

Wir untersuchen nun bei verschiedenen Kombinationen von „Deckung“ und „Haftung“, ob der Versicherer an den Geschädigten eine Zahlung leistet:

  • Versicherungsnehmer haftet für den Schaden (= Verschulden ist gegeben), aber der Schadenfall ist nicht versichert.

    Reaktion des Versicherers: keine Zahlung an den Geschädigten, da der Versicherungsnehmer für den Schaden keinen Versicherungsschutz hat (VN muss den Schaden „aus eigener Tasche“ bezahlen).
  • Versicherungsnehmer haftet nicht für den Schaden (=kein Verschulden), der Schadenfall ist versichert.

    Reaktion des Versicherers: keine Zahlung an den Geschädigten, sondern Abwehr der erhobenen Ansprüche
  • Versicherungsnehmer haftet für den Schaden (=Verschulden ist gegeben), der Schadenfall ist versichert.

    Reaktion des Versicherers: Zahlung an den Geschädigten.
  • Versicherungsnehmer haftet nicht für den Schaden (=kein Verschulden), der Schadenfall ist nicht versichert.

    Reaktion des Versicherers: keine Zahlung an den Geschädigten, da der Versicherungsnehmer für den Schaden keinen Versicherungsschutz hat (Versicherungsnehmer muss die Abwehr de Ansprüche selbst „in die Hand nehmen“ und selbst finanzieren).

Damit also vom Haftpflichtversicherer eine Zahlung an den Geschädigten erfolgt, müssen gleichzeitig 2 Voraussetzungen gegeben sein:

  • es muss Versicherungsschutz für den Schadenfall bestehen
  • nach der Rechtslage und Sachlage muss die Haftung des VN gegeben sein.

Versichertes Risiko

Wie bereits dargestellt, wird eine Haftpflichtversicherung für ein bestimmtes „versichertes Risiko“ abgeschlossen.
Zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung für das Haftpflichtrisiko als Privatpersn, eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung für das Haftpflichtrisiko als Halter eines bestimmten Hauses, eine Betriebshaftpflichtversicherung für das berufliche bzw. betriebliche Haftpflichtrisiko als Installateur.
Unter dem „versicherten Risiko“ ist die auf der Polizze enthaltene Risikobeschreibung zu verstehen.

Das versicherte Risiko bilden die auf der Polizze angegebenen

  • Tätigkeiten:
    z.B. „Installateur“, „Surflehrer“, „Arzt“, „landwirtschaftlicher Betrieb“
  • Eigenschaften:
    z.B. „Wohnungsinhaber“, „Haus- und Grundbesitz“, „Privatperson“, „Halter eines Tieres“
  • Rechtsverhältnisse:
    z.B. „Verwahrung“, „Arbeitsgemeinschaft“

Schadenarten

Als Schaden ist jeder Nachteil zu verstehen, der jemandem an seinem (gegebenenfalls auch zukünftigen) Vermögen, seinen Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.

Aus Sicht der Haftpflichtversicherung werden folgende Schadenarten unterschieden:

  1. Sachschaden
    Darunter ist die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen (Sachen, die man angreifen kann, die einen „Körper“ haben wie z.B. ein Blatt Papier, ein Stück Holz) zu verstehen.
  2. Personenschaden
    Darunter ist die Tötung, Körperverletzung und Gesundheitsschädigung von Menschen zu verstehen.
  3. Abgeleiteter Vermögensschaden (Vermögensfolgeschaden)
    Darunter sind die Vermögensnachteile als Folge eines Sach- oder Personenschadens zu verstehen.
  4. Reiner Vermögensschaden
    Darunter ist ein Vermögensnachteil zu verstehen, der nicht auf einen Sach- oder Personenschaden zurückzuführen ist.
  5. Verlust oder Abhandenkommen von Sachen
    Eine (dem VN anvertraute) Sache verschwindet, wird verloren, wird gestohlen, ist einfach unauffindar

Von den angeführten Schadensarten sind nur der Personenschaden, der Sachschaden und der von einem versicherten Personen- oder Sachschaden abgeleitete Vermögensschaden versichert!

Hinweis: Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung können Ansprüche wegen Verlust oder Abhandenkommen sowie wegen reiner Vermögensschäden in begrenztem Umfang mitversichert werden.

 


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