Betriebshaftpflichtversicherung
Die Prämiengestaltung bei der Betriebshaftpflichtversicherung stellt neben der Größe des versicherten Betriebes (Höhe der Lohnsumme, Umsatz) auch auf die Art der versicherten Tätigkeiten ab (welche Produkte erzeugt oder handelt der versicherte Betrieb, welche Dienstleistungen bietet der Betrieb an).
Darüber hinaus genügt für viele Betriebe der vorgesehene Standardversicherungsschutz nicht.
Die Anpassung des Versicherungsumfanges an die konkreten Versicherungsbedürfnisse erfolgt durch Vereinbarung von Zusatzdeckungen, die ebenfalls bei der Prämiengestaltung berücksichtigt werden. In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht eine große Auswahl an möglichen Zusatzdeckungen.
Sowohl hinsichtlich des Prämienaufkommens wir auch hinsichtlich der erbrachten Versicherungsleistungen ist die Betriebshaftpflichtversicherung die mit großem Abstand bedeutendste Untergruppe der Allgemeinen Haftpflichtversicherung.
Grundsätze der Tarifierung in der Betriebshaftpflichtversicherung
Nach Verbandstarif
Der vom Versicherungsverband erarbeitete Prämientarif sieht für die Betriebshaftpflichtversicherung folgende Vorgangsweise bei der Prämienberechnung vor:
a) Berechnung der Grundprämie:
- Der Verbandstarif enthält ein alphabetisches Verzeichnis der wichtigsten Betriebstätigkeiten (sog.“Gefahrenklassenverzeichnis“).
Jeder der angeführten Tätigkeiten wie z.B. Tischlerei, Bauunternehmen, Fußbodenleger, Apotheke, Handel mit Lebensmitteln, Handel mit Sportartikel, etc. ist eine Gefahrenklasse (0 bis V) zu geordnet.
Diese Gefahrenklasse repräsentiert die Größe eines versicherten Betriebsrisikos in qualitativer Hinsicht.
Grundsätzlich wird die Erzeugung eines Produktes in einer höhere Gefahrenklasse eingeordnet als der bloße Handel mit einem Produkt; bei vielen Produkten wird zusätzlich noch differenziert, ob der versicherte Betrieb auch noch Montageleistungen anbietet.
- Die Jahreslohnsumme des Betriebes repräsentiert dagegen die Größe des versicherten Risikos in quantitativer Hinsicht.
- Aus der sog. Lohnsummentabelle kann die sich für die konkrete Lohnsumme und Gefahrenklasse ergebende Lohnsummenprämie = Grundprämie entnommen werden.
b) Berechnung der Zusatzprämien
Die gemäß a) errechnete Grundprämie ist rechnerischer Ausgangspunkt für die Tarifierung der meisten Deckungserweiterungen. Die Zusatzprämie für die einzelne Deckungserweiterung besteht üblicherweise in einem prozentuellen Zuschlag auf die Grundprämie. Die Berechnung als Zuschlag auf die Grundprämie findet nicht bei allen Deckungserweiterungen Anwendung!
c) Gesamtprämie
Die Gesamtprämie ist dann einfach die Summe aus Grundprämie (a) und den Zusatzprämien (b).
Neue Tendenzen in der Tarifierung
Eine neuere Tendenz besteht darin, den Umsatz des Betriebes an Stelle der Lohnsumme als Messgröße für die Quantität des Betriebsrisikos heranzuziehen. Eine andere Tendenz geht weg vom Schema Grundprämie + Zusatzprämie für frei vom VN wählbare Zusatzdeckungen in Richtung Betriebshaftpflicht-Paketlösungen: die für eine Betriebsart (z.B. Bauunternehmen) typische nützlichen Deckungserweiterungen werden zusammen mit der Grunddeckung im Paket angeboten.
Prämienregulierung
Die zur Prämienberechnung herangezogene Lohnsummen- bzw. Umsatzwerte sind veränderliche Größen. Auf Grundlage der zum Antragszeitpunkt vorliegenden (oder geschätzten) Werte wird zunächst die Folgeprämie berechnet. Nach Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres wird auf Grund der tatsächlichen Werte endgültig abgerechnet. Dieser Vorgang wird als „Prämienregulierung“ bezeichnet. Auf Grund der Prämieregulierung kann sich eine Nachforderung oder eine Gutschrift ergeben.
Risikobeschreibung in der Betriebshaftpflichtversicherung
In der Privathaftpflichtversicherung ist das versicherte Risiko – nämlich das Haftungsrisiko als Privatperson vorgegeben; das gleiche gilt für die Haus- und Grundstückhaftpflichtversicherung. Lediglich das zu versichernde Grundstück bzw. Gebäude ist mittels Adresse zu bestimmen. Auch in der land- und forstwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung steht das versicherte Risiko land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fest.
Bei der Betriebshaftpflichtversicherung dagegen ist das versicherte Risiko im Antrag festzulegen, es ist die zu versichernde Betriebstätigkeit zu beschreiben.
Beispiele für Risikobeschreibungen in der Betriebshaftpflichtversicherung:
Hotelbetrieb, Fleischhauerei, Erzeugung von Betonfertigteilen, Erzeugung von Tierfutter, Bauunternehmen, Handel mit Baumaterial, Installateur für Heizungs- und Klimatechnik, Kfz-Werkstätte, Kfz-Werkstätte und Handel mit Kfz, Handel mit Fenstern inklusive Montage, Zimmereibetrieb.
Das Gefahrenklassenverzeichnis macht nicht nur (Prämien-) Unterschiede zwischen verschiedenen Produkten bzw. Dienstleistungen, sondern auch, ob der versicherte Betrieb Produkte erzeugt oder ihnen bloß handelt, weiters ob bestimmte Produkte vom versicherten Betrieb nur geliefert, oder aber auch montiert werden.
Die korrekte und genaue Risikobeschreibung hat Einfluss nicht nur auf die Prämienhöhe, sondern vor allem auf die Qualität des Versicherungsschutzes für den VN. Im Pkt. 1.2 wurde ausführlich dargelegt, das ein Schadenfall nur dann als Versicherungsfall gilt, wenn er dem versicherten Risiko entspringt. Das hier gemeinte versicherte Risiko ist ident mit der im Versicherungsantrag enthaltenen und dann auf der Polizze ausgedruckten Risikobeschreibung. Die Risikobeschreibung hat damit direkten Einfluss darauf, ob Schadenfälle als Versicherungsfälle gelten oder nicht. Wenn eine vom versicherten Betrieb vorgenommene Tätigkeit in der Risikobeschreibung fehlt, wird die nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages. Alle mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Schadenfälle sind dann nicht gedeckt (=kein Versicherungsschutz, der VN muss das Haftungsrisiko selbst tragen).
Beispiel: Herr Meier betreibt eine Gastwirtschaft und eine Fleischhauerei (wie es im ländlichen Betrieb öfters vorkommt). Bei der Antragsfirma wird als Betriebstätigkeit nur die Gastwirtschaft angegeben, die Fleischhauerei bleibt unerwähnt und wird dadurch auch nicht Gegenstand der Versicherung. Das macht so lange nichts, (Herr Meier spart sich durch die Nichterwähnung der prämienmäßig höher eingestuften Fleischhauerei sogar etwas), als nicht aus dem Fleischereibetrieb ein Schadenfall entsteht. Dann allerdings zeigt sich die Bedeutung der unvollständigen Risikobeschreibung mit dem Resultat, dass der Versicherungsschutz abgelehnt wird.
Standardschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung (Grunddeckung)
In jeder Betriebshaftpflichtversicherung sind nicht nur Schäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der auf der Polizze angeführten Tätigkeit versichert, sondern darüber hinaus:
das Risiko aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung (Maschinen, Betriebseinrichtungen, Geräte, nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge wie Hubstapler, etc.).
das Risiko aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich dem versicherten Betrieb dienen (Produktionsstätten, Büros, Lagerräume, Schauräume, Verkaufslokale etc.) sowie von Dienstwohnungen und Wohnhäusern für Leiter und Mitarbeiter des versicherten Betriebes. Der in Pkt. 1.5. beschriebene Versicherungsschutz für Haus- und Grundbesitz kommt ohne Einschränkung zur Anwendung
- das Risiko aus der nicht-gewerbsmäßigen (nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet) Vermietung von Arbeitsmaschinen und Geräten (Arbeitnehmer leiht sich unentgeltlich eine Bohrmaschine über das Wochenende aus, wegen eines Defektes der Bohrmaschine erleidet er eine Körperverletzung und erhebt Schadenersatzansprüche. Die Ansprüche gegen den Betrieb sind versichert.)
- aus diversen Risiken, die nicht unmittelbar mit der versicherten Tätigkeit zu tun haben wie z.B. aus der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke, Führungen im eigenen Betrieb, Teilnahme an Ausstellungen und Messen, Betriebsveranstaltungen
- aus Bestand und Vertrieb von Sozialeinrichtungen für die Arbeitnehmer, wie Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten, Betriebssportgemeinschaften und Ähnliches, und zwar auch dann, wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden; weiters aus der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer
- aus der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich Wohnzwecken des VN dienen (gilt nur bei Einzelbetrieben nicht bei Gesellschaften (z.B. GesmbH oder Aktiengesellschaften)
- aus dem Produktehaftpflichtrisiko (= Risiko, für Schäden haftbar gemacht zu werden, die durch Mängel eines vom versicherten Betrieb gelieferten Produktes oder einer vom versicherten Betrieb geleisteten Arbeit entstanden sind)
- in der Standarddeckung sind nur in Österreich eingetretene Schadenereignisse versichert.
Lediglich hinsichtlich unbewusster Exporte hat der VN innerhalb Europa Versicherungsschutz (unbewusst ist ein Export dann, wenn der VN weder nach Art der Produkte noch nach der – grenznahen Lage des versicherten Betriebes – mir einer Verbringung der Produkte ins Ausland rechnen muss.
- Personenschäden aus einer Umweltstörung
Für Sachschäden aus einer Umweltstörung (= Beeinträchtigung des Erdreiches, des Wassers oder der Luft durch Immissionen) einschlie0lich der Sanierungskosten besteht ohne Deckungserweiterung kein Versicherungsschutz.
Mitversicherte Personen in der Betriebshaftpflichtversicherung
Bei Gesellschaften sind die sog. gesetzlichen Vertreter (bei der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Offenen Erwerbsgesellschaft die geschäftsführenden Gesellschafter, bei der GesmbH die Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstandes) mitversichert, darüber hinaus Personen mit Leitungsfunktionen im versicherten Betrieb wie Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Vorarbeiter (sog. Aufseher im Betrieb).
Alle anderen Arbeitnehmer des versicherten Betriebes sind beschränkt mitversichert, und zwar beschränkt in zweierlei Hinsicht:
- nur für Schäden, die der sonstige Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen verursacht hat (es muss also ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Aufgabenstellung gegeben sein)
- unter Ausschluss von Personenschäden aus Arbeitsunfällen (ein auf dem Gerüst arbeitender Bauarbeiter lässt ein Werkzeug fallen und verletzt dadurch einen Arbeitskollegen am Kopf: hinsichtlich der Sachschadenansprüche des Verletzten z.B. Brille, hat der Bauarbeiter Versicherungsschutz, alle Ansprüche wegen des Personenschadens, z.B. Spitalskosten, Verdienstendgang, Schmerzengeld sind jedoch nicht versichert.
Wichtige Erweiterungsmöglichkeiten des Versicherungsschutzes
Die Deckungserweiterungen in der Betriebshaftpflichtversicherung sind sehr zahlreich. Im Folgenden werden die gebräuchlichsten Zusatzdeckungen erwähnt mit einem kurzen Hinweis des Deckungsplus gegenüber der Standard Deckung (in Klammern).
Allgemeine Deckungserweiterungen
Die allgemeinen Deckungserweiterungen sind nicht bestimmten Betriebsarten vorbehalten!
- Auslandsdeckung
es gibt 3 Stufen: Europa, die ganze Erde exklusive USA, Kanada und die ganze Erde inklusive USA, Kanada (abweichend von der bloßen Österreich-Deckung).
- Be- und Entladeschäden
deckt Schäden an fremden Fahrzeugen im Zuge von Be- und Entladevorgängen; (abweichend von Tätigkeitsausschluss)
- Fremdgenützte Räumlichkeiten – vermietete, verpachtete Gebäude, Grundstücke;
(im Standardschutz ist das Haftpflichtrisiko nur aus ausschließlich dem versicherten Betrieb dienenden Gebäuden-/Grundstücke/Räumlichkeiten versichert).
- Gewerbsmäßige Vermietung von Maschinen, Geräten, Sportartikeln, Videos, etc.;
(in der Standarddeckung ist nur die nicht gewerbsmäßige Vermietung versichert).
- Verwahrung von beweglichen Sachen . gilt nur für bestimmte, vom VN in Verwahrung genommene Sachen; (hebt teilweise den Verwahrungsausschluss auf).
- Reine Vermögensschäden – nur in sehr geringem Umfang versicherbar;
(geht über Personen-, Sach- und abgeleitete Vermögensschäden hinaus).
- Arbeitnehmergardaroben – gilt nur für Sachen in versperrten Gardaroben; (hebt den Verwahrungsausschluss auf, gilt auch bei Verlust oder Abhandenkommen).
- Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern – nur auf bewachten Betriebsparkplätzen; (hebt den Verwahrungsausschluss auf, gilt auch bei Verlust oder Abhandenkommen).
- Versicherung von Umweltsachschäden – Voraussetzung ist ein Störfall, also ein plötzliches technisches Gebrechen oder menschliches Versagen; (in der Standarddeckung sind nur Personenschäden durch Umweltstörung versichert).
Einige Deckungserweiterungen für spezielle Betriebsarten
- Garagen, Servicestationen, Tankstellen mit Servicetätigkeiten; Schäden an Fahrzeugen; abweichend vom Verwahrungs- und Tätigkeitsausschluss.
- Tankstellen ohne Servicetätigkeiten; Schäden an Fahrzeugen- wie oben,
- Kfz-Werkstätten; Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte
- Fremdenbeherbergung; Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge; abweichend vom Verwahrungs- und Tätigkeitsausschluss.
Schadenersatz
Sachverständigenmaßstab
Sämtliche Gewerbebetriebe müssen sich hinsichtlich ihrer Kenntnis, Fähigkeiten, Wissensstand und Sorgfalt nicht nach dem Maßstab des Durchschnittsmenschen messen lassen, sondern nach dem Maßstab ordentlich geführter Betriebe. Dieser Maßstab führt dazu, dass bei geringfügigen Fehlleistungen oder Mängeln ein Verschulden des versicherten Betriebes anzunehmen ist.
Beweislastumkehr und Erfüllungsgehilfenhaftung
Schädigt der versicherte Betrieb einen Vertragspartner (Kunden, Auftraggeber), wird die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umgedreht. Der geschädigte Vertragspartner muss nur einen Zusammenhang zwischen seinem Schaden und der Tätigkeit, dem Produkt des versicherten Betriebes darstellen, dann liegt die Last des Unschuldbeweises beim versicherten Betrieb.
Die Schädigung eines Vertragspartners hat noch eine weitere einschneidende Konsequenz: ihm gegenüber muss der VN für das Verschulden der Mitarbeiter voll haften!
Verkehrssicherungspflichten
Wenn ein Betrieb einen Verkehr eröffnet, hat er alle Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer zu treffen (so genannte Verkehrssicherungspflichten). Eine Verkehrseröffnung liegt vor bei allen Verkaufsgeschäften, Schauräumen, Messen, beim in eigenen Betriebsräumlichkeiten ausgeübten Dienstleistungsgewerbe wie Friseur, Gastgewerbe, etc.
Generell in allen Fällen, in denen der versicherte Betrieb – im eigenen Geschäftsinteresse – seine Geschäfts- bzw. Betriebsräumlichkeiten für Menschen öffnet. Zu den Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten im vorgenannten Sinn werden auch die unmittelbaren Zufahrtswege, Zugänge, der Kundenparkplatz und Ähnliches gerechnet, aber auch Kundenveranstaltungen wie Messen und Produktpräsentationen außerhalb der Betriebsräumlichkeiten.
Werden Gefahrenquellen vom versicherten Betrieb schuldhaft bestehen gelassen (vereiste Treppen, scharfe Kanten, rutschiger Fußboden), ist hinsichtlich dadurch verursachter Schäden zumindest von einer Teilhaftung des versicherten Betriebs auszugehen. Eine Unachtsamkeit des Geschädigten ist als Mitverschulden zu berücksichtigen.
Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz normiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Produzenten bzw. Importeurs – wenn diese nicht eruiert werden können auch des Händlers – für Sach- und Personenschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden; ein Verschulden des Produzenten/ Importeurs an dem für den Schaden verantwortlichen Produktfehler ist nicht erforderlich. Für Sachschäden ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Eine Haftung für Sachschäden besteht darüber hinaus nur im Konsumentenbereich, nicht im betrieblichen Bereich.
Ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie in der Folge durch Verbindung zu einer unbeweglichen wird (z.B. Fensterstock, Mauerziegel) und Energie.
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