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  Themenbereich: Haftpflichtversicherung
 

Allgemeine Haftfplichtversicherung - Überblick

Begriff „Haftpflichtversicherung“ - was bietet Sie dem VN?

Fügt man jemanden einen Schaden zu (z.B. Körperverletzung, Beschädigung einer fremden Sache), muss man unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für diesen Schaden leisten (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Reparaturkosten).

Andere Worte dafür sind „Schadenersatzpflicht“ oder „Haftpflicht“, der letztgenannte Begriff ist der Namensgeber für die Haftpflichtversicherung.

Ob und in welchem Umfang Ersatz geleistet werden muss, legen die Gesetze fest. Wichtigste Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht ist die Herbeiführung des fremden Schadens durch ein „Verschulden“.
Für die Annahme eines Verschuldens genügt eine kleine Unaufmerksamkeit oder Regelwidrigkeit, sofern es für den Schädiger möglich gewesen wäre, den Schaden bei gehöriger Sorgfalt zu vermeiden. Kleine Unaufmerksamkeiten oder Schlampereien, die zu einem Schaden führen können, sind aber seriöser weise von niemandem völlig auszuschließen („wo Menschen sind, passieren Fehler“).

Aber selbst wenn man sich – nach eigener Überzeugung – ordnungsgemäß und regelentsprechend verhalten hat, kann der Geschädigte durchaus anderer Meinung sein oder zumindest entsprechende Behauptungen aufstellen („es kann der Bravste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“).
Dann aber muss man seinen Standpunkt, dass der erhobene Schadenersatz Anspruch unbegründet ist, verteidigen. Die Abwehr des Anspruches kostet Geld (Rechtsanwalt, Sachverständigengutachten, Gerichtskosten), bei kleinen Schäden oft mehr als der eigentliche Schaden.
Ob man dann mit seiner Rechtsmeinung und seinen Beweismitteln im Prozess siegen wird, ist ungewiss – auch für Juristen.

Die „Leistung“ der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie den Versicherungs-
nehmer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche „freistellt“, d.h.:

  • Berechtigte Schadenersatzansprüche bezahlt (der VR bezahlt das, was der VN schuldet)
  • unberechtigte Ansprüche abwehrt („Rechtsschutzfunktion“)

Ohne eine Haftpflichtversicherung müsste der Versicherungsnehmer diese Zahlungen „aus der eigenen Geldbörse“ vornehmen, sein Vermögen würde sich verringern (gegebenenfalls würde er sogar in Schulden oder in die Zahlungsunfähigkeit getrieben).
Gegen Zahlung einer fixen und daher kalkulierbaren Versicherungsprämie schützt man sein Vermögen vor möglicherweise ruinösen, jedenfalls aber unkalkulierbaren Belastungen durch Schadensersatzverpflichtungen.

Abgesehen von diesen Aspekten wird der Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht-
versicherung vom Gesetzt (KFZ-Haftpflicht, Haftpflichtversicherung für Radionuklide etc.) oder als Bedingung für einen geschäftlichen Auftrag (kommt vor allen im Baugeschäft vor) verlangt, als Sicherstellung dafür, dass allfällige Schadenersatzverpflichtungen auch erfüllt werden können.

Typen der Haftpflichtversicherung (Überblick)

Eine „Generalhaftpflichtversicherung“, die bei allen möglicherweise gegen eine Person erhobenen Schadenersatzansprüche Versicherungsschutz bietet, wäre eine einfache Sache. Einfach für den Versicherungsverkäufer und auch einfach für den Versicherungsnehmer, der dadurch auf keine Haftpflichtversicherung vergessen könnte.

Es gibt aber keine „Generalhaftpflichtversicherung“. Grund dafür ist, dass die Risikosituation der Menschen total unterschiedlich ist.

Beispiel 1:

Dr. Bacher ist Röntgenologe mit eigener Ordination, daneben ist er Primararzt im örtlichen Krankenhaus. Er hat Familie, besitzt ein Kraftfahrzeug, ein Segelboot, einen Paragliter, ein Haus und eine Ferienwohnung, eine Hund. Neben allem anderen ist er stellvertretender Bürgermeister seiner Gemeinde. Hobbyjäger und „Privatperson“

Dr. Bacher kann aus folgenden Risken in Anspruch genommen werden:

- als Halter eines Kraftfahrzeuges
- als Halter eines Bootes
- als Halter eines Paragleiters
- als Halter eines Hundes
- als Haus- und Grundstückseigentümer
- als Wohnungsinhaber
- als Facharzt für Röntgenologie und als Primararzt
- als Besitzer von Röntgengeräten
- als „Amtsperson“ (stellvertretender Bürgermeister)
- als Jäger
- als Privatperson

Beispiel 2:

Herr Müller ist Pensionist. Er bewohnt eine kleine Mietwohnung. Angehörige besitzt Hr. Müller keine. Auch kein Auto, kein Haus, keinen Hund, keinen Paragleiter, kein Boot. Er verbringt seine Tage, in dem er im nahe gelegenen Park spazieren geht und liest.

Herr Müller kann aus folgendem Risiko in Anspruch genommen werden:

- als Privatperson
- als Wohnungsinhaber

Die Generalhaftpflichtversicherung mit Einheitsprämie wäre für Herrn Müller unverhältnismäßig teuer und für Dr. Bacher unverhältnismäßig billig.

Damit eine Anpassung an die individuelle Situation ermöglicht wird, gibt es für die verschiedenen privaten, wirtschaftlichen und beruflichen Risikobereiche verschiedene Haftpflichtversicherungen.

Granz grob werden nachstehende Typen der Haftpflichtversicherung unterschieden:

  1. Allgemeine Haftpflichtversicherung

    Die Bezeichung „Allgemeine Haftpflichtversicherung“ ist bloß aus historischer Sicht verständlich als den (damaligen) allgemeinen Bedürfnissen dienende Haftpflichtversicherung (Privatpersonen, Landwirte, Gewerbetreibende, Haus- und Grundbesitz, Tierhaltung, etc.)

    Die Herausnahme „spezieller“ Haftpflichtrisken hat aber auch zum Teil sachliche Gründe (Erfordernis besonderer Vertragsbedingungen für Vermögensschäden), aber auch rechtliche (gesetzliche Regelung – mit ständigen Änderungen, beispielweise der Vertragsbedingungen für die KFZ-Haftpflicht).

    Die Gemeinsamkeit der angeführten Haftpflichtversicherungen unter dem Oberbegriff „Allgemeine Haftpflichtversicherung“ besteht darin, dass die Vertragsgrundlagen gleich sind.
  2. Spezielle Haftpflichtversicherungen

    KFZ – Haftpflichtversicherung

    - Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    - Atomhaftpflichtversicherung
    - Amtshaftpflichtversicherung

    es gibt 2 Arten, die eine wird vom Rechtsträger selbst (z.Bsp. einer Gemeinde) abgeschlossen, die Zweite wird vom einzelnen Organ (z.Bsp. Beamter, Richter, Vertragsbediensteter) abgeschlossen. Im Gegensatz zur Organhaftpflichtversicherung geht es um Schadenersatzansprüche Dritter und nicht um Schadenersatzansprüche des Dienstgebers.

    - Organhaftplichtversicherung:
    wird vom Organ (z.Bsp. Beamter, Richter, Vertragsbediensteter) abgeschlossen gegen Schadenersatzansprüche des Dienstgebers.

    - Planungshaftpflichtversicherung für Ziviltechniker, planende Baumeister und technische Büros

    - Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für spezielle Berufe wie z.Bsp. Rechtsanwälte, Notare, Immobilientreuhänder, Sachverständige, Wirtschaftstreuhänder: da sich der Versicherungsschutz auf („reine“) Vermögenschäden beschränkt, muss daneben eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem versicherten Risiko „Bürobetrieb“ empfohlen werden.

Jede der angeführten „speziellen“ Haftpflichtversicherungen hat eigene „spezielle“ Vertragsgrundlagen.

Wesensmerkmale der Haftpflichtversicherung

Versicherungsgegenstand in der Haftpflichtversicherung sind gegen den VN erhobene Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens, den er einem anderen zugefügt hat. Die Leistung der Versicherung besteht darin, dass sie den Anspruch des Geschädigten entweder erfüllt oder auf ihre Kosten abwehrt.
Wegen eines selbst erlittenen Schadens hat der Versicherungsnehmer aus der eignen Haftpflichtversicherung nie Ansprüche!

Unterschied Haftpflichtversicherung – Sachversicherung

Versicherungsgegenstand in der Sachversicherung ist der Ersatz der Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten, wenn versicherte Sachen (des Versicherungsnehmers) aus einer versicherten Gefahr heraus beschädigt werden oder abhanden kommen. Die Leistung des Versicherers hat mit dem Schadenersatzrecht nichts zu tun.

Die Haftpflichtversicherung ist zuständig für den Schaden, den der Versicherungsnehmer „anrichtet“, die anderen Sparten sind zuständig für den Schaden, den der Versicherungsnehmer „erleidet“.

Unterschied Haftpflichtversicherung – Rechtsschutzversicherung

Die Haftpflichtversicherung hilft dem Versicherungsnehmer bei der Abwehr von „fremden“ Schadenersatzansprüchen – „Schildfunktion“.

Die Rechtsschutzversicherung hilft dagegen dem Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen gegen einen anderen – „Schwertfunktion“.


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