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  Themenbereich: Allgemeine Versicherungsinformationen
 

Versicherungsbeginn

Formeller Beginn

Dies ist der Vertragsbeginn. Er beginnt mit der Annahme des Antrages. Das bedeutet, wenn der Versicherungsnehmer von der Annahme des Versicherungsantrages verständigt wird. Dies gescheiht bei Erhalt der Polizze.

Materieller Beginn

Das ist der Beginn des Versicherungsschutzes. Meist ist dies nach Zahlung der Erstprämie. Bei einer vorläufigen Deckung leigt dieser Beginn vor Prämienzahlung. Weiters muß eine eventuelle Wartezeit wie z.B. in der Kranken-, Rechtsschutzversicherung, usw. abgewartet werden. Grundsätzlich kann man sagen, der materielle Beginn ist der Beginn der Leistungsverpflichtung des Versicherers.

Technischer Beginn

Dies ist der Beginn, der mit dem Beginn in der Polizze übereinstimmt. Ab diesem Zeitraum ist die Prämie zu entrichten.

Vorläufige Deckung

Wenn der Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsabschluß bzw. vor Erhalt der Polizze Versicherungsschutz haben möchte, benötigt er eine vorläufige Deckung.

Diese vorläufige Deckung ist ein selbstänige, unabhängiger, kurzfristiger Versicherungsvertrag. Es wird auch noch keine Prämie dafür verlangt (diese wird, wenn es dann zum Abschluß kommt, mit dem endgültigen Vertrag mitverlangt, wenn der Vertrag nicht zu stande kommt, wird die Deckung als kurzfristiger Vertrag abgerechnet). Die vorläufige Deckung wird meistens dann ausgestellt, wenn sich die Vertragspartner noch nicht einig sind. Diese Deckung wird auch noch ohne endgültiger Risikoprüfung angenommen.

Das häufigste Beispiel für eine solche vorläufige Deckung ist die Versicherungsbestätigung, die zur Vorlage bei der Behörde bei Anmeldung eines Kraftfahrzeuges dient.

Diese Versicherungsbestätigung braucht der Versicherungsnehmer, um ein Kennzeichen zu erhalten. Wenn der KFZ-Haftpflichtversicherer das Risiko annimmt, dann muss er dem Versicherungsnehmer auch eine Versicherungsbestätigung aushändigen.

Folgende Voraussetzungen gelten für eine Deckung:

  • Die Vertragspartner (Versicherer und Versicherungsnehmer) müssen sich über die wichtigsten und wesentlichsten Vertragsteile einig sein (Versicherungssumme, Risiko, usw.)
  • Die vorläufige Deckung ist nur gültig, wenn sie von einer befugten Person (Innendienstmitarbeiter) erteilt worden ist.
  • Die Deckungszusage beginnt mit der Zusage und endet:
    • zum vereinbarten Termin,
    • mit der Kündigung, wenn sie auf unbestimmte Zeit läuft,
    • wenn keine Einigung über den Vertrag erzielt wird, oder
    • wenn der endgültige Vertrag abgeschlossen wird.

   
     
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