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  Themenbereich: Allgemeine Versicherungsinformationen
 

Rechtliche Grundlagen der Privatversicherung

Man unterscheidet zwischen den allgemeinen und den besonderen Rechtsquellen (bzw. Bestimmungen) des Versicherungsvertrages.

Die allgemeinen Rechtsquellen sind jene, welche nicht ausschließlich für Versicherungsverträge gelten wie

  • das ABGB "Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch"
    (Bestimmungen über Schadenersatz und Haftung),
  • das HGB "Handelsgesetzbuch"
    (regelt Rechte und Pflichten von Kaufleuten),
  • das EKHG "Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz"
    (regelt vor allem die Gefährdungshaftung aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen),
  • das KSchG "Konsumentenschutzgesetz"
    (Bestimmungen über Konsumentenrechte),
  • das KfG "Kraftfahrgesetz"
  • usw

Die besonderen Bestimmungen gelten nur für Versicherungsverträge und für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen wie

  • die AVB "Allgemeinen Versicherungsbedingungen"
  • die BVB "Besonderen Versicherungsbedingungen"
  • das VersVG oder VVG "Versicherungsvertragsgesetz"
  • das VAG "Versicherungsaufsichtsgesetzt"
  • usw

Alle diese Bestimmungen und Rechtsquellen ergeben die Grundlage für den einzelnen Versicherungsvertrag!

Grafischer Aufbau eines Versicherungsvertrages (zur Veranschaulichung):

Klauseln
BVB
AVB
VersVG (VVG), VAG
ABGB, HGB, KfG, KschG, Datenschutzgesetz, usw

Die bedeutendste Rechtsquelle für das Versicherungsgeschäft ist das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG oder VVG). Dieses regelt im wesentlichen Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages, die über die allgemeinen Vertragsbestimmungen des ABGB hinausreichen.

Das VersVG (VVG) regelt auch die Rechte und Pflichten, die durch den Versicherungsvertrag für Versicherer und den Versicherungsnehmer begründet werden, differenziert nach den verschiedenen Spartengruppen. Es ist in sechs Abschnitte gegliedert.

Das Versicherungsvertragsgesetz enthält:

  • zwingende Vorschriften - diese dürfen weder zugunsten noch zuungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden;
  • halbzwingende Vorschriften - diese dürfen nur zugunsten des Versicherungsnehmers geändert werden;
  • abdingbare Vorschriften - diese dürfen beliebig abgeändert werden. Sie gelten dann, wenn keine abweichenden Versicherungsbedingungen vereinbart werden.

Aufbau des "Versicherungsvertragsgesetzes" in seinen Abschnitten:

  • Vorschirften für sämtliche Versicherungszweige
  • Schadensversicherung
  • Lebensversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Schlußvorschriften


   
     
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