Der Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag - und sein Zustandekommen
Der Versicherungsvertrag wird in den meisten Fällen schriftlich abgeschlossen.
Meistens ist ein Beauftragter des Versicherers (siehe auch später bei Personen des Versicherungsvertrages) dem Kunden bei der Antragstellung behilflich. Der Antrag bedeutet dann, dass der Kunde um den im Antrag beschriebenen Versicherungsschutz ansucht.
Dabei gibt es bereits einige Regeln, die eingehalten werden müssen.
Der Antragsteller muss eigenhändig den Antrag oder eine Vollmacht hierfür unterschreiben.
Die Antragsbindefrist darf, wenn ein Formblatt der Versicherung verwendet wird nicht, nicht länger als 6 Wochen sein (außer sie wurde ausdrücklich anders vereinbart - Ausnahme in der Feuerversicherung).
Die Antragsbindefrist wird im VersVG geregt. Die Frist beginnt bereits mit der Übergabe des Antrages an den Vermittler zu laufen und nicht mit Eingangsstempel in der Generaldirektion, Landesdirektion oder Geschäftsstelle.
Eine Antragskopie muss dem Antragsteller unverzüglich nach Unterschriftsleistung ausgehändigt werden. Wenn der Versicherungsnehmer den Antrag am Postwege dem Versicherer zusendet, hat er selbst vor Absendung die Möglichkeit, sich eine Kopie anzufertigen. Dann besteht diese Verpflichtung für den Versicherer nicht.
Der Kunde muss über sein Rücktrittsrecht belehrt werden. Die Versicherungsbedingungen sind dem Kunden och vor der Antragstellung auszuhändigen.
Der Versicherungsvertrag - und seine Personen
Die Vertragspartner
Beim Versicherungsvertrag gibt es zwei Vertragspartner. Den Versicherer (VR) und den Versicherungsnehmer (VN).
Der Versicherer
Der Versicherer (VR) ist jener Vertragspartner im Versicherungsvertrag, der den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko übernimmt.
Der Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer (VN) ist jener Versicherungspartner im Versicherungsvertrag, der Versicherungsschutz wünscht und dafür die Prämie bezahlt.
Die versicherte Person
Normalerweise ist der VN gleichzeitig auch der Versicherte oder das Risiko gehört dem VN (z.B. Haushaltsversicherung, Auto, usw.)
Es kann aber auch sein, dass ein Vertrag für eine andere Person abgeschlossen wird (Versicherung auf fremde Rechnung).
Vertragspartner des Versicherers ist immer der Versicherungsnehmer und nie die versicherte Person. Der Versicherte hat lediglich Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Er kann beispielsweise die Prämie statt des VN einzahlen, wenn dieser säumig ist. In der Lebensversicherung muss die versicherte Person auf jeden Fall als Zeichen des Einverständnisses am Antrag mit unterzeichnen.
Die versicherte Person erhält die Leistung aus dem Vertrag nur dann, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, oder sie die Polizze besitzt (Ausnahme: Kranken- und Kfz-Haftpflichtversicherung).
Der Bezugsberechtigte - Begünstigter
In der Lebens- und Unfallversicherung kann der Anspruchsberechtigte (VB oder Versicherter) eine oder mehrere Personen bestimmen, die die Versicherungsleistung erhalten.
Der Bezugsberechtigte kann bestimmt (Gattin, Maria geb. 15.3.1955) oder unbestimmt (meine gesetzlichen Erben) sein.
Weiters wird zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht unterschieden.
Vinkulargläubiger
Eine Vinkulierung ist eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers. Der Versicherer darf die Entschädigungsleistung nicht ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers an den Versicherungsnehmer oder den Bezugsberechtigten auszahlen. Die Vinkulierung wird auch als Sperrschein bezeichnet.
Hauptsächlicher Einsatzbereich ist die Unfall-, Lebens- und Feuerversicherung bei der Besicherung von Krediten.
Pfandgläubiger (Hypothekengläubiger)
Der Hypothekengläubiger ist ein Kreditgeber, zu dessen Gunsten auch eine Hypothek grundbücherlich eingetragen ist.
Bei einer Verpfändung stellt der Versicherungsnehmer finanzielle Verpflichtungen gegenüber einem Dritten vertraglich sicher. Er kann die Versicherungsleistung ganz oder teilweise verpfänden.
Zessionar
Eine Zession (Abtretung zur Gänze) liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Dritten (Zessionar) das Recht auf die Versicherungsleistung beträgt und nicht nur einschränkt wie bei der Vinkulierung bzw. Verpfändung. Deswegen ist die Zession auch viel ungünstiger als die Verpfändung.
Geschädigter Dritter
Der "geschädigte Dritte" kommt in der Haftpflichtversicherung vor.
Es ist die Person, der ein Schaden entstanden ist, welchen der Versicherungsnehmer ersetzen muss.
Der geschädigte Dritte muss seine Forderungen immer beim Versicherungsnehmer selbst stellen, außer in der KFZ-Haftpflichtversicherung, dort hat der geschädigte Dritte einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer.
Schädiger
Der Schädiger ist jene Person, die dem Versicherungsnehmer einen Schaden zugefügt hat, der nach dem Versicherungsvertrag gedeckt ist und den er ersetzen muss.
Versicherungsmakler, Agenten, Außendienstmitarbeiter
Sie sorgen für die Beratung und den Abschluss eines Versicherungsvertrages und unterstützen ebenfalls bei der Schadenliquidierung. Dafür steht ihnen eine Betreuungs- und Abschlussprovision zu.
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